1.d) Subeventualiter sei der Beklagten zu verbieten, ein System zu benutzen, das die Merkmale gemäss Rechtsbegehren 1.a), 1.b) und 1.c) erfüllt. 2. Das Verbot gemäss Rechtsbegehren 1. sei unter der Androhung von angemessenen Vollstreckungsmassnahmen auszusprechen. Seite 2 O2012_021 3.a) Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 62'466'022.85 samt Zinsen zum Satz von 5 Prozentpunkten seit dem 12. Mai 2011 zu bezahlen.