1.b) Eventualiter sei der Beklagten zu verbieten, ein System gemäss Rechtsbegehren 1.a) zu benutzen, das zusätzlich zu den Merkmalen gemäss Rechtsbegehren 1.a) ein Fahrzeuggerät kennt, das zusätzlich mit einer Selbstüberwachung mit Anzeige ausgerüstet ist, die den Status des Fahrzeuggeräts (insbesondere das Vorliegen eines Fehlers) anzeigt. 1.c) Eventualiter sei der Beklagten zu verbieten, ein System gemäss Rechtsbegehren 1.a) zu benutzen, das zusätzlich zu den Merkmalen gemäss Rechtsbegehren 1.a) Feststationen kennt, welche mittels Funkkommunikation die Funktionsfähigkeit des Fahrzeuggerätes überprüfen können.