Rechtsbegehren der Klägerin a) gemäss Klage (act. 2_1) 1.a) Es sei der Beklagten zu verbieten, ein System zum Erfassen der von einem Motorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.5 Tonnen in der Schweiz zurückgelegten Fahrstrecke zur Gebührenerhebung zu unterhalten und zu betreiben, das die folgenden Merkmale aufweist: - im Motorfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.5 Tonnen ist ein Fahrzeuggerät installiert, das fortlaufend und unabhängig vom jeweiligen Ort die gefahrene Fahrstrecke messen kann,