{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2012-06-07", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-021_2012-06-07.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_021.pdf", "Checksum": "b853b0937c985174ebdbd904df398c16"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung, sachliche Zuständigkeit | Sachliche Zuständigkeit national"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:19", "Checksum": "cea9e5806672f1cc4f7d8f01a18c7237", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021\nRegeste:\nVerletzung, sachliche Zuständigkeit | Sachliche Zuständigkeit national\n\nnach den Umständen des Einzelfalls angemessene Vergütung zu zahlen\nist. Insbesondere Art. 40e PatG, welcher Bestimmungen für alle nicht vertraglichen Lizenzen des PatG enthält, ist als Folge des TRIPS-Vertrags\n(Art. 31 lit. a-c und e-h) eingefügt worden (Heinrich, PatG/EPÜ, RZ 1 zu\nArt. 40e; vgl. Heinrich, PatG/EPÜ, RZ 5 zu Art. 40a). Wie erwähnt, hat\nnun aber die Beklagte nicht ein Enteignungsverfahren gemäss Art. 32\nPatG eingeleitet und auch nicht von den Rechtsbehelfen gemäss Art. 40\nff. PatG Gebrauch gemacht.\n\nDie Beklagte macht schliesslich geltend, es liege eine öffentlich-rechtliche\nEigentumsbeschränkung im Sinne einer materiellen Enteignung oder eine\nentschädigungslos hinzunehmende Einschränkung vor (act. 2_21 RZ 42).\nEine materielle Enteignung liegt im Gegensatz zu einer formellen vor,\nwenn die Trägerschaft der vermögenswerten Rechte unverändert bleibt\n(Häfelin/Müller/Uhlmann, RZ 2161). Ein solcher Sachverhalt würde vorliegend bestehen, wenn die Klägerin bei einer allfälligen Nutzung des\nKlagepatents durch die Beklagte weder die Inhaberschaft am Klagepatent\nnoch ihre Abwehransprüche gegenüber Dritten verlieren würde. Eine entschädigungslose öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung liegt vor,\nwenn die Beschränkung der aus dem Eigentum fliessenden Rechte nicht\nso intensiv ist, dass sie einer Enteignung gleichkäme, und deshalb entschädigungslos bleibt (BGE 123 II 481 E. 6; 131 II 728 E. 2; Häfelin/Müller/Uhlmann, RZ 2162). Ein allfälliger Entschädigungsanspruch wäre in diesen Fällen öffentlich-rechtlicher Natur (Häfelin/Müller/Uhlmann,\nRZ 298). Unabhängig von einer allenfalls bestehenden Entschädigungspflicht müssen sich alle öffentlich-rechtlichen Beschränkungen auf eine\ngenügende gesetzliche Grundlage abstützen (Häfelin/Müller/Uhlmann,\nRZ 2164 und RZ 2204). Vorliegend kommen als Rechtsgrundlage Art. 32\nund Art. 40 ff. PatG sowie Art. 31/32 TRIPS in Frage, wobei die Beklagte\nselber, wie erwähnt, nicht ausführte, sie habe die entsprechenden Verfahren eingeleitet. Von der Beklagten nicht dargetan ist – und es liegen auch\nkeine Gründe für eine entsprechende Annahme vor –, es gebe im Patentgesetz eine Gesetzeslücke in Bezug auf eine entschädigungslose öf-\nfentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung oder diese Lücke könne\ndurch Analogieschluss aus anderen Gesetzen, insbesondere dem Enteignungsgesetz, gefüllt werden.\n\n19.\nAufgrund dieser Überlegungen ist auf die Klage einzutreten (Art. 59 Abs.\n1 in Verbindung mit Art. 237 Abs. 1 ZPO).\n\nSeite 22\nO2012_021\n\nKosten und Entschädigungsfolgen\n\n20.\nDie Gerichts- und Parteikosten werden dem Endentscheid vorbehalten\n(Art. 104 Abs. 1 ZPO).\n\nDas Bundespatentgericht beschliesst:\n\n1.\nAuf die Klage wird eingetreten.\n\n2.\nDie Gerichts- und Parteikosten werden dem Endentscheid vorbehalten.\n\nDieses Urteil geht an:\n\n– RA Dr. M. Berger (mit Gerichtsurkunde)\n– RA P. Widmer (mit Gerichtsurkunde)\n– das Institut für Geistiges Eigentum (nach Eintritt der Rechtskraft, mit\nGerichtsurkunde)\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni\n2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid\nund die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in\nHänden hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).\n\nSeite 23\nO2012_021\n\nSt. Gallen, 7. Juni 2012\n\nIm Namen des Bundespatentgerichts\n\nPräsident Gerichtsschreiber\n\nDr. iur. Dieter Brändle lic. iur. Jakob Zellweger\n\nVersand: 14.06.2012\n\nSeite 24\n"}