{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2012-06-07", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-021_2012-06-07.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_021.pdf", "Checksum": "b853b0937c985174ebdbd904df398c16"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung, sachliche Zuständigkeit | Sachliche Zuständigkeit national"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:19", "Checksum": "cea9e5806672f1cc4f7d8f01a18c7237", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021\nRegeste:\nVerletzung, sachliche Zuständigkeit | Sachliche Zuständigkeit national\n\nchen Tätigkeit regeln (Häfelin/Müller/Uhlmann, RZ 255 ff.). Ohne Zweifel\nnimmt die Beklagte im Rahmen der LSVA-Erhebung öffentliche Interessen wahr. Auch funktionell handelte es sich um eine öffentliche Aufgabe,\ndadurch dass die Beklagte den Schwerverkehr lenkt und die durch den\nSchwerverkehr verursachten Kosten finanziert (vgl. BGE 118 II 217 ff. –\nChefärzte; 126 III 370 ff. – Notar). Diese öffentlichen Interessen und Aufgaben stehen in einem Spannungsverhältnis zum Ausschliesslichkeitsrecht des Patentinhabers gemäss Art. 8 PatG, der auf ein typisch privates\nInteresse gerichtet ist. Entgegen den Ausführungen der Klägerin (act. 3\nRZ 37) ist aber die von ihr gezogene Analogie zur Abwehrwirkung dinglicher Eigentumsrechte nicht einschlägig, da in gewissen Fällen, insbesondere bei Immissionen aus dem Flugbetrieb, der Zivilrichter nicht befugt\nist, in einem zum Enteignungsverfahren parallelen Verfahren zu prüfen,\nob übermässige Einwirkungen vermeidbar sind und insoweit nicht vom\nEnteignungsrecht erfasst werden (BGE 134 III 248 E. 5.1). Vorliegend ist\nsomit aufgrund der Interessen- und Funktionstheorie offen, ob einem Patentinhaber gestützt auf Art. 8 PatG Abwehransprüche gegenüber einem\nGemeinwesen, das öffentliche Interessen und Aufgaben wahrnimmt, zustehen und ob es sich dabei um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt.\n\n18.4 Nach der modalen Theorie liegt öffentliches Recht vor, wenn die\ndamit verbundene Sanktion öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, zum Beispiel der Widerruf einer Bewilligung. Privatrechtlich ist eine Norm, deren\nVerletzung zivilrechtliche Sanktionen nach sich zieht, zum Beispiel Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts oder Schadenersatz (Häfelin/Müller/Uhlmann, RZ 261 ff.). Die Klägerin vertritt die Auffassung, bei Verletzung ihrer Patentrechte könne sie gestützt auf Art. 8 und 66 PatG insbesondere\nauf Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz klagen, was sie vorliegend auch getan habe (act. 3 RZ 42). Die Beklagte hielt dagegen fest, sofern sie tatsächlich in die Rechte der Klägerin eingreifen sollte, handle es\nsich um einen öffentlich-rechtlichen Eigentumseingriff, für den sie nach\nenteignungsrechtlichen Grundsätzen eventuell entschädigungspflichtig\nsei (act. 2_21 RZ 28).\n\nWie erwähnt, sind für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit des\nGerichts die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche massgeblich, die sich ausschliesslich auf das Patentgesetz stützen. Die Rechtsfolgen sind zivilrechtlicher Natur, womit vorliegend auch von einer zivilrechtlichen Streitigkeit auszugehen ist. Wie erwähnt, gibt es nun aber Fälle,\nbei denen gemäss der bundesgerichtliche Rechtsprechung privatrechtli-\n\nSeite 20\nO2012_021\n\nche Abwehransprüche dem vorrangigen öffentlichen Interesse (Betrieb\neines konzessionierten Flughafens von nationaler Bedeutung) weichen\nund die rechtlichen Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzansprüche gemäss Art. 679 ZGB nicht zur Verfügung stehen. An deren Stelle tritt ein Anspruch auf Entschädigung für die Enteignung der nachbarrechtlichen Abwehransprüche gemäss Art. 5 Abs. 1 EntG (BGE 134 III\n248 E. 5.1 m.w.H.). In Bezug auf die Entschädigung von patentrechtlichen\nVerletzungsansprüchen besteht keine entsprechende Bestimmung im\nEnteignungsgesetz. Damit verbleiben der Beklagten die Rechtsbehelfe in\nArt. 32 und Art. 40 PatG. Die Beklagte brachte aber selber nicht vor, sie\nhabe ein Enteignungsverfahren eingeleitet oder mit der Klägerin Verhandlungen betreffend eine Zwangslizenz geführt.\n\nDie Beklagte führte nun aus, wenn ein von der Klägerin behaupteter Eingriff in das Klagepatent vorliegen würde, wäre ein solcher Eingriff aus öffentlichem Interesse und in Ausübung hoheitlicher Aufgaben erfolgt und\ndeshalb als öffentlich-rechtlicher Eigentumseingriff zu qualifizieren (Häfelin/Müller/Uhlmann, RZ 2157). Wie die Beklagte zutreffend ausführt (act.\n2_21 RZ 38 ff.), richtet sich die Berechtigung zur Vornahme von Einschränkungen an Immaterialgüterrechten nach den gleichen Grundsätzen, wie sie auch bei der Einschränkung von sachenrechtlich begründeten Eigentumsrechten aus öffentlichem Interesse angewendet werden.\nDie Kompetenz des Staates zum Eingriff in die unter die Eigentumsgarantie fallenden Rechte ergab sich aus Art. 22ter Abs. 2 aBV, welche Bestimmung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen\nexplizit die Kompetenz eingeräumt hatte, Enteignungen und Beschränkungen im öffentlichen Interesse vorzusehen. Mit Inkrafttreten der neuen\nBundesverfassung hat sich daran nichts geändert, wenn auch diese\nKompetenz in der Generalsklausel von Art. 36 BV aufgegangen ist (Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl\n1997 I 172 f.). In gleicher Weise hält auch Art. 30 des Abkommens über\nhandelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS;\nAnhang 1C zum Abkommen über die Errichtung der Welthandelsorganisation; SR 0.632.20) fest, dass die Mitglieder begrenzte Ausnahmen von\nden ausschliesslichen Rechten aus dem Patent vorsehen können, sofern\ndiese Ausnahmen weder die normale Verwertung des Patents noch die\nberechtigten Interessen des Patentinhabers unangemessen beeinträchtigen und dabei die berechtigten Interessen Dritter berücksichtigt werden.\nIn Art. 31 TRIPS werden die Bedingungen der Benutzung des Gegenstandes eines Patents ohne Erlaubnis des Rechteinhabers geregelt, wobei\nin Art. 31 lit. h TRIPS festgehalten wird, dass dem Rechtsinhaber eine\n\nSeite 21\nO2012_021\n\n"}