{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2012-06-07", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-021_2012-06-07.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_021.pdf", "Checksum": "b853b0937c985174ebdbd904df398c16"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung, sachliche Zuständigkeit | Sachliche Zuständigkeit national"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:19", "Checksum": "cea9e5806672f1cc4f7d8f01a18c7237", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021\nRegeste:\nVerletzung, sachliche Zuständigkeit | Sachliche Zuständigkeit national\n\nInfrastruktur verbundenen behaupteten Patentverletzung als öffentlichrechtlich zu qualifizieren ist. In Übereinstimmung mit den Ausführungen\nder Klägerin (act. 3 RZ 51) ist davon auszugehen, dass vorweg eine allfällige Patentverletzung durch die Herstellerfirmen der LSVA-\nErhebungsinfrastruktur erfolgte, die betreffend das Klagepatent über keine Lizenzvereinbarung mit der Klägerin verfügten. Mithin erfolgte eine allfällige Verletzung des Klagepatents durch die vertragsmässige Erstellung\nder Anlagen durch die privaten Herstellerfirmen und findet allenfalls ihre\nFortsetzung mit dem Betrieb der Anlagen durch die Beklagte. Wären die\nHerstellerfirmen von der Klägerin wegen Verletzung des Klagepatents belangt worden, wäre zur Beurteilung der Patentverletzungsklage unzweifelhaft das Bundespatentgericht zuständig. Es stellt sich somit die Frage,\nob eine allfällige Patentverletzung, die ursprünglich auf dem Zivilrechtsweg hätte beurteilt werden müssen, nunmehr eine öffentliche-rechtliche\nStreitigkeit darstellt, nachdem der Bund die Anlagen von den Herstellerfirmen übernommen hat und nunmehr zur Erfüllung einer öffentlichrechtlichen Aufgabe, d.h. der Erhebung der LSVA, betreibt.\n\n18.\nEs ist nachfolgend zu prüfen, ob hier aufgrund der vom Bundesgericht\nentwickelten Kriterien von einer privat- oder öffentlich-rechtlichen Streitigkeit auszugehen ist.\n\n18.1 Wie erwähnt, wurde die LSVA-Infrastruktur im Rahmen eines Submissionsverfahrens beschafft (vgl. act. 2_21_02 bis act. 2_21_07). Vorweg ist festzuhalten, dass es im vorliegenden Verfahren betreffend Zuständigkeit des Bundespatentgerichts nicht von Bedeutung ist, ob die\nKlägerin das am 4. Mai 1995 angemeldete Klagepatent im Rahmen des\nSubmissionsverfahrens betreffend LSVA-Erhebungsinfrastruktur erwähnt\nhat oder nicht, und es ist vorliegend auch irrelevant, ob die Klägerin die\nZuschlagsverfügungen angefochten hat oder nicht (vgl. act. 2_21 RZ 21).\nDie Beklagte machten geltend, der Umstand, dass die LSVA-\nErhebungsinfrastruktur im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Verfahren\nbeschafft worden seien und die Zuschlagsverfügungen in einem öffent-\nlich-rechtlichen Verfahren hätten überprüft werden können, spreche klar\nfür den öffentlich-rechtlichen Charakter der vorliegenden Streitsache (act.\n2_21 RZ 23).\n\nWie erwähnt, ist der Staat berechtigt, zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben mit Dritten privatrechtliche Verträge abzuschliessen, um Güter und\nLeistungen zu beschaffen. Der Staat kann sich dabei nicht dem öffentli-\n\nSeite 18\nO2012_021\n\nchen Recht entziehen, das für die Fragen der Zuständigkeit und des Verfahrens der Willensbildung massgeblich bleibt. Zu unterscheiden ist dabei\nzwischen dem privatrechtlichen Vertragsschluss und der dem Vertragsschluss vorangehenden Verfahren der internen Willensbildung der Behörden, die dem öffentlichen Recht untersteht (Häfelin/Müller/Uhlmann,\nRZ 287 ff.). Vorliegend geht es indessen nicht um die Frage, ob öffentliches Recht verletzt worden ist, nachdem der Zuschlag für die LSVA-\nErhebungsinfrastruktur nicht an die Klägerin sondern an andere private\nUnternehmen erfolgt war. Die Zuschlagsverfügung hätte in einem öffent-\nlich-rechtlichen Verfahren überprüft werden können, nicht aber die Frage,\nob ein Drittunternehmen, das an der Submission teilgenommen hatte, das\nKlagepatent der Klägerin verletzt. Damit ist der Umstand, dass ein Submissionsverfahren durchgeführt worden war, nicht geeignet, die vorliegende Streitsache als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren.\n\n18.2 Gemäss der Subordinationstheorie liegt öffentliches Recht vor, wenn\nder Staat im Rahmen der streitigen Tätigkeit hoheitlich auftritt (zum Beispiel Enteignung), wogegen sich im Privatrecht gleichgeordnete Subjekte\ngegenüberstehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, RZ 253 f.). Wie erwähnt, ist\nvorliegend nicht von Bedeutung, dass die Beklagte gegenüber den abgabepflichtigen Personen hoheitlich auftritt. Die Beklagte ist aber auch nicht\ngegenüber der Klägerin hoheitlich aufgetreten, indem sie etwa das Klagepatent enteignet hätte.\n\nDie Klägerin wiederum stützt sich auf das Ausschliesslichkeitsrecht gemäss Art. 8 PatG und zieht gestützt auf Art. 66 PatG die Beklagte wegen\nVerletzung des Klagepatents zivilrechtlich zur Verantwortung. Die Klägerin tritt damit aufgrund der von ihr behaupteten Patentverletzung – worauf\nim Sinne der doppelrelevanten Tatsachen allein abzustellen ist – als\ngleichgeordnetes Rechtssubjekt der Beklagten gegenüber. Es liegt auch\nnicht der Fall vor, dass die Anwendung eines patentierten Verfahrens gegen öffentlich-rechtliche Verbote verstossen würde, wobei klarerweise ein\nPatent nicht von der Einhaltung der übrigen Rechtsnormen befreit (Heinrich, PatG/EPÜ, RZ 2 zu Art. 8). Ob die allenfalls verletzenden Handlungen der Beklagten auch gewerbsmässig im Sinne von Art. 8 Abs. 1 PatG\nsind, braucht (vorerst) nicht geprüft zu werden.\n\n18.3 Gemäss der Interessen- und Funktionstheorie gehören dem öffentlichen Recht diejenigen Rechtsnormen an, die ausschliesslich oder vorwiegend auf die Verwirklichung öffentlicher Interessen gerichtet sind und\ndie Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe oder die Ausübung einer öffentli-\n\nSeite 19\nO2012_021\n\n"}