{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2012-06-07", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-021_2012-06-07.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_021.pdf", "Checksum": "b853b0937c985174ebdbd904df398c16"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung, sachliche Zuständigkeit | Sachliche Zuständigkeit national"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:19", "Checksum": "cea9e5806672f1cc4f7d8f01a18c7237", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021\nRegeste:\nVerletzung, sachliche Zuständigkeit | Sachliche Zuständigkeit national\n\nverhältnisse, die sich nicht nach dem Obligationenrecht, sondern nach\ndem SVAG bzw. der SVAV richten. Es gilt die Offizialmaxime. Auch wenn\ndie abgabepflichtigen Personen bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken haben (Art. 11 Abs. 1 SVAG), erfolgt die Erhebung der abgaberelevanten Daten im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Verfahrens.\nAuch bei der LSVA-Erhebungsinfrastruktur handelt es sich um ein öffentliches Werk. Dieses stellt sicher, dass die Abgabe entsprechend Art. 85\nBV und Art. 1 SVAG leistungsabhängig erhoben werden kann (vgl. Art. 6\nSVAG). Insgesamt ist die LSVA-Erhebungsinfrastruktur Teil des Verwaltungsvermögens der Beklagten und dient ausschliesslich öffentlichen\nZwecken. Dies gilt auch für die OBU, die kostenlos abgegeben werden,\nwährend nicht mehr benötigte Geräte der Oberzolldirektion zurückzugeben sind (Art. 15a Abs. 1 und 2 SVAV).\n\nUnbestrittenermassen ausschliesslich hoheitlich handelt somit die Beklagte in Bezug auf das Rechtsverhältnis zwischen ihr und den (bezogen\nauf die LSVA) abgabepflichtigen Personen. Die Klägerin wendet nun ein,\nin Bezug auf das Verhältnis zu ihr sei der Umstand, dass die LSVA hoheitlich erhoben werde, ohne Bedeutung, da eine Patentverletzung immer\nprivatrechtlicher Natur sei. Die Beklagte räumte selber ein, dass die gemäss Art. 6 SVAG zur erhebenden Daten auch mit einem anderen technischen System als der heute verwendeten LSVA-Erhebungsinfrastruktur\nhätten erhoben werden können (act. 2_21 RZ 48; vgl. act. 3 RZ 64). Bestehen aber technische Alternativen, kann das öffentliche Interesse an\nder Erhebung der Abgabe nicht ohne weiteres eine allfällige Patentverletzung rechtfertigen.\n\n17.\nDie Klägerin machte geltend, es gehe vorliegend nicht um ein hoheitliches Handeln der Beklagten betreffend Erhebung der LSVA, sondern um\ndie Verletzung des Patents der Klägerin, das die technische Lösung beschreibe, wie solche Gebühren veranlagt werden könnten, mithin um die\nadministrative Hilfstätigkeit der Beklagten. Es würden deshalb im Sinne\nvon Art. 11 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG; SR 170.32) die\nprivatrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangen (act. 2_1 RZ 3;\nact. 3 RZ 48 ff., RZ 66, RZ 69 f.). Gemäss der Auffassung der Beklagten\nist die administrative Hilfstätigkeit Teil der Bedarfsverwaltung, wogegen\nSteuern und Abgaben reine Eingriffsverwaltung darstellen würden (act.\n2_21 RZ 15 ff.).\n\nSeite 16\nO2012_021\n\n17.1. Ist ein Bereich der staatlichen Tätigkeit abschliessend öffentlichrechtlich geregelt, so ist es dem Staat nicht gestattet, sich privatrechtlich\nzu betätigen. Liegt jedoch keine abschliessende öffentlich-rechtliche Regelung vor, so ist zu prüfen, ob nach deren Sinn und Zweck öffentlichrechtliches oder privatrechtliches Handeln geboten ist (Häfelin/Müller/\nUhlmann, RZ 275). Ein Fall des zulässigen privatrechtlichen Handelns\ndes Staates ist die administrative Hilfstätigkeit. Darunter ist jene Tätigkeit\ndes Gemeinwesens zu verstehen, durch die es sich die zur Erfüllung der\nöffentlichen Aufgaben notwendigen Sachgüter und Leistungen beschafft\n(Bedarfsverwaltung). Der Staat schliesst dabei privatrechtliche Verträge\nab, etwa bei der Beschaffung von Büromaterial, Errichtung von öffentlichen Bauten oder der Rüstungsbeschaffung (Häfelin/Müller/Uhlmann, RZ\n279 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl.,\nBern 2009, § 42 RZ 4). Auch die Beschaffung von Gütern und Leistungen\nim Rahmen einer öffentlichen Beschaffung (Submission) stellt Bedarfsverwaltung dar. Unter den Begriff der öffentlichen Beschaffung fallen alle\nGeschäfte, bei denen der Staat bei Privaten als Nachfrager von Gütern\noder Dienstleistungen auftritt, die er für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt (Häfelin/Müller/Uhlmann, RZ 294). Insbesondere die Beschaffung\nder erforderlichen Geldmittel durch Steuern und Abgaben und auch etwa\ndie Enteignung sind jedoch nicht Teil der Bedarfsverwaltung, sondern\nstellen reine Eingriffsverwaltung dar, die in der Regel hoheitlicher Natur ist\n(Tschannen/Zimmerli/Müller, S. 25 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, RZ 27 ff.).\n\n17.2 Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Erhebung von Steuern\nund Abgaben durch die Beklagte, insbesondere die Veranlagung und der\nBezug der LSVA, reine Eingriffsverwaltung und damit öffentlichrechtliches Handeln der Beklagten darstellen. In gleicher Weise steht\nauch fest, dass, wenn die Beklagte, um die Steuern und Abgaben, insbesondere die LSVA, erheben zu können, Verträge mit Lieferanten betreffend Güter oder zu erbringende Dienstleistungen abschliesst, diese privatrechtlich sind. Die Klägerin als Inhaberin des Klagepatents ist aber\nweder abgabepflichtige Person im Sinne von Art. 6 SVAG noch war sie\nLieferantin von Gütern oder Dienstleistungen für die Beklagte aufgrund\neines privatrechtlichen Vertrages. Auch wenn die LSVA-Erhebungsinfra-\nstruktur von Dritten aufgrund von privatrechtlichen Verträgen erstellt wurde, dient sie in direkter Weise der Erfüllung von hoheitlichen Aufgaben\nund ist damit Teil des Verwaltungsvermögens der Beklagten. Die Nutzung\nder LSVA-Infrastruktur ist öffentlich-rechtlich Natur, wobei jedoch entgegen der Ansicht der Beklagten (act 2_21 RZ 18) damit noch nicht entschieden ist, ob auch die Beurteilung einer mit der Nutzung der LSVA-\n\nSeite 17\nO2012_021\n\n"}