{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2012-06-07", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-021_2012-06-07.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_021.pdf", "Checksum": "b853b0937c985174ebdbd904df398c16"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung, sachliche Zuständigkeit | Sachliche Zuständigkeit national"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:19", "Checksum": "cea9e5806672f1cc4f7d8f01a18c7237", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021\nRegeste:\nVerletzung, sachliche Zuständigkeit | Sachliche Zuständigkeit national\n\nnommen werden, ob es sich bei solchen Verfahren um zivilrechtliche oder\nöffentlich-rechtliche Verfahren handelt. Wie bereits ausgeführt, ist es Ziel\ndes Bundespatentgerichtsgesetzes, dass ein fachlich kompetentes Gericht über Streitigkeiten betreffend Nichtigkeit und Verletzung von Patenten entscheidet. Während das Enteignungsgesetz für den Fall, dass eine\nEinigung über die Entschädigung nicht zu Stande kommt, eine fachlich\nkompetente Schätzungskommissionen vorsieht, steht ein solches Institut\nbei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten auf dem Gebiet des Patentrechts\nnicht zur Verfügung. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass das Bundespatentgericht für die vorliegende Streitigkeit zuständig ist, unabhängig\ndavon, ob sich im vorliegenden Verfahren neben zivilrechtlichen allenfalls\nauch öffentlich-rechtliche Fragen stellen.\n\n15.2.4 Die Beklagte brachte in act. 7 (RZ 4 f.) vor, die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents und dessen Verletzung sowie die Frage, ob es sich\nüberhaupt um eine gewerbliche Nutzung im Sinne von Art. 8 PatG handelt, könnten vorfrageweise in einem zivilrechtlichen Verfahren geprüft\nwerden. Nach Klärung dieser Vorfragen wäre die Klägerin gehalten gewesen, mit den dafür zur Verfügung stehenden öffentlich-rechtlichen Verfahren ihre (bestrittenen) Entschädigungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Auf die vorliegende Leistungsklage (zivilrechtliche Unterlassungs- und Entschädigungsansprüche) könne deshalb\nnicht eingetreten werden. Die Klägerin habe es unterlassen, beim Bundespatentgericht eine selbständige zivilrechtliche Feststellungklage\nbetreffend die Vorfragen einzureichen. Eine solche Unterscheidung lässt\nsich aber dem Patentgesetz nicht entnehmen. Erkennt also das angerufene Gericht, dass die Verletzung eines rechtsbeständigen Patents vorliegt, hat es die Folgen dieser Verletzung ebenfalls nach dem Patentgesetz (Art. 72 ff. PatG) zu beurteilen unabhängig davon, ob es sich um Un-\nterlassungs- (Art. 72 PatG) und/oder Wiedergutmachungsansprüche (Art.\n73 PatG) handelt.\n\n16.\nFür den Fall, dass diesen Überlegungen gefolgt werden kann, bleibt auf\nden Einwand der Beklagten einzugehen, die Nutzung der LSVA-\nErhebungsinfrastruktur sei hoheitlicher Natur, weshalb es sich bei der vorliegenden Patentverletzungsklage um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit\nhandle.\n\n16.1 Gemäss Art. 1 lit. a ZPO regelt dieses Gesetz das Verfahren für\nstreitige Zivilsachen. Solche liegen vor, wenn es um Streitigkeiten zwi-\n\nSeite 14\nO2012_021\n\nschen zwei gleichberechtigten Subjekten geht, d.h. zwischen zwei oder\nmehreren natürlichen oder juristischen Personen in ihrer Eigenschaft als\nTräger privater Rechte, wobei deren Gegenstand zivilrechtlich geregelt ist\nund die in einem kontradiktorischen Verfahren durch ein Gericht einer\nendgültigen Regelung zugeführt werden sollen (BGE 107 II 499 E. 2b;\nKUKO ZPO-Schott, Art. 1 RZ 8). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt ein Verfahren als Zivilsache, wenn es auf die endgültige,\ndauernde Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse durch behördlichen Entscheid abzielt (BGE 123 III 346 E. 1a; 120 II 11 E. 2a; BSK ZPO-Vock,\nArt. 1 RZ 3). Das Bundesgericht stützt sich für die Abgrenzung des öffentlichen vom privaten Recht auf verschiedene Theorien (dazu und zum folgenden BGE 128 III 250 E. 2a; 126 III 431 E. 2c/bb; GVP SG 2004 Nr. 37;\nje m.w.H.). Nach der Subordinationstheorie liegt dann öffentliches Recht\nvor, wenn der Staat dem Privaten hoheitlich gegenübertritt; die Interes-\nsen- und Funktionstheorie unterscheidet danach, ob private oder öffentliche Interessen verfolgt bzw. öffentliche Aufgaben erfüllt werden; die modale Theorie stellt auf die mit einer Regelung verbundene Sanktion ab.\nDiese Theorien werden vom Bundesgericht kombiniert im Sinne eines\nMethodenpluralismus auf den Einzelfall angewandt, soweit sie sich am\nbesten zur Lösung der konkreten Fragestellung eignen. Dabei ist zu beachten, dass die Abgrenzung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht ganz unterschiedliche Funktionen erfüllt. Vorliegend sollen nicht\nNormen als privat- oder öffentlich-rechtlich qualifiziert werden, sondern\ndas Rechtsverhältnis zwischen den Parteien (vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010,\nRZ 253 ff.; KUKO ZPO-Schott, Art. 1 RZ 9 f.; BSK ZPO-Vock, Art. 1 RZ 4;\nSutter-Somm/Klingler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO\nKomm., Art. 1 RZ 4; Sutter-Somm, ZPO, 2012, RZ 64 f.).\n\n16.2 Zu unterscheiden ist zwischen dem Verhältnis der Beklagten zu den\nPersonen, die in Bezug auf die LSVA abgabepflichtig sind (Art. 5 Abs. 1\nSVAG), und demjenigen zur Klägerin, die der Beklagten eine Patentverletzung vorwirft. Bei der Erhebung der LSVA handelt es sich um eine öf-\nfentlich-rechtlich Abgabe, die der Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur\ndient (Art. 85 BV). Die LSVA ist auch Teil der Umsetzung der Alpenschutzbestimmung gemäss Art. 84 BV, die eine Verlagerung des alpenquerenden Verkehrs auf die Schiene zum Ziel hat. Damit hat die LSVA\nauch Lenkungscharakter und ist somit eine Zweck- und Lenkungssteuer\n(BBl 1996, V, S. 524 ff.; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, RZ 2668). Die Beklagte handelt somit in Bezug auf die abgabepflichtigen Personen (Art. 5\nSVAG) hoheitlich, und sie begründet dabei öffentlich-rechtliche Schuld-\n\nSeite 15\nO2012_021\n\n"}