{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2012-06-07", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-021_2012-06-07.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_021.pdf", "Checksum": "b853b0937c985174ebdbd904df398c16"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung, sachliche Zuständigkeit | Sachliche Zuständigkeit national"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:19", "Checksum": "cea9e5806672f1cc4f7d8f01a18c7237", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021\nRegeste:\nVerletzung, sachliche Zuständigkeit | Sachliche Zuständigkeit national\n\n15.2.2 Wenn kein Lizenzvertrag abgeschlossen werden kann und eine\nZwangslizenz nicht ausreicht, kann der Bundesrat ein Patent ganz oder\nzum Teil enteignen, wobei der Enteignete Anspruch auf volle Entschädigung hat (Art. 32 Abs. 1 und 2 PatG; Stieger, in: Bertschinger/Münch/\nGeiser, RZ 13.318). Die Enteignung ist auch bei schweizerischen Teilen\neuropäischer Patente möglich (Heinrich, PatG/EPÜ, RZ 1 zu Art. 32).\nWiederum ist ein öffentliches Interesse erforderlich, wobei dieses grundsätzlich übereinstimmend ist mit dem diejenigen im Enteignungsrecht\n(Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juli 1930, EntG, SR 711;\nHeinrich, PatGG/EPÜ, RZ 2 zu Art. 32). Zuständig für die Enteignung ist\nder Bundesrat (Stieger, in: Bertschinger/Münch/Geiser, RZ 13.357). Gemäss Art. 32 Abs. 2 PatG ist der II. Abschnitt des Enteignungsgesetzes\nanwendbar, der aber nur die Grundsätze über die Höhe der Entschädigung enthält, nicht aber organisatorische Bestimmungen. Bei der Enteignung gemäss Enteignungsgesetz unterliegt der Entscheid der Schätzungskommission der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht\n(Art. 77 Abs. 1 EntG). In der Lehre wird davon ausgegangen, dass der\nBundesrat in der Enteignungsverfügung die Höhe der Entschädigung\nfestlegen muss. Gegen die Verfügung des Bundesrats steht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, und letztinstanzlich\nentscheidet das Bundesgericht nach Art. 82 lit. a BGG im Verfahren der\nBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wogegen eine direkte Klage beim Bundesgericht in Bezug auf die Höhe der Entschädigung nicht mehr vorgesehen ist (Art. 120 BGG; Heinrich, PatG/EPÜ, RZ 5\nzu Art. 32; Stieger, in: Bertschinger/Münch/Geiser, RZ 13.354). Während\neine Zwangslizenz auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen ist, wird\nüber die Enteignung und deren Entschädigung in einem öffentlichrechtlichen Verfahren entschieden (Stieger, in: Bertschinger/Münch/Geiser, RZ 13.360). Zwangslizenz wie auch Enteignung setzen das Bestehen\n\nSeite 12\nO2012_021\n\neines öffentlichen Interesses voraus, wobei jedoch Art. 32 PatG nicht\nsubsidiär zu Art. 40 PatG ausgestaltet ist. Es ist aber der verfassungsmässige Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, womit eine\nEnteignung nur vorgenommen werden darf, wenn das angestrebte Ziel\nnicht auch mit dem weniger einschneidenden Mittel, das heisst mit einer\nZwangslizenz nach Art. 40 PatG, erreicht werden kann (Stieger, in: Bertschinger/Münch/Geiser, RZ 13.361 f.).\n\n15.2.3 Insgesamt ist festzuhalten, dass das Patentgesetz unter Hinweis\nauf das Enteignungsgesetz für die Enteignung ein öffentlich-rechtliches\nVerfahren vorsieht, wogegen ein Anspruch auf eine Zwangslizenz auf\ndem Zivilrechtsweg geltend zu machen ist. Bei der Enteignung wie auch\nbei der Zwangslizenz ist das Bestehen eines öffentlichen Interesses vorausgesetzt, woraus zu schliessen ist, dass die Voraussetzung des öffentlichen Interesses im Patentrecht nicht einzig entscheidendes Kriterium für\ndie Abgrenzung zwischen einer streitigen Zivilsache und dem öffentlichen\nRecht sein kann. Wie erwähnt, ist weder Art. 32 PatG noch Art. 40 PatG\nanwendbar, da die Beklagte nicht selber aktiv geworden ist, um das fragliche öffentliche Interesse geltend zu machen. Dabei lag allein bei der Beklagten der Entscheid, ob sie von der Rechtsbeständigkeit des Klagepatents und dessen Verletzung durch sie ausging oder annahm, das Klagepatent sei nichtig und/oder nicht verletzt, womit sich die Einholung eines\nBenutzungsrechts oder die Erwirkung einer Zwangslizenz erübrige (vgl.\nact. 7 RZ 6 ff.).\n\nIn Bezug auf die Frage, ob die Beklagte möglicherweise mit dem von ihr\nangewendeten LSVA-Erfassungssystem das Klagepatent verletzt, ist sie\nnicht selber gegenüber der Klägerin hoheitlich tätig geworden, womit die\nUnterscheidung von hoheitlicher und nicht hoheitlicher Tätigkeit für die\nFrage, ob das Bundespatentgericht vorliegend zuständig ist, von untergeordneter Bedeutung erscheint. Nachdem die Beklagte nicht vor Aufnahme ihrer hoheitlichen Tätigkeit (Erstellung und Inbetriebnahme des\nLSVA-Erfassungssystems) ein Verfahren betreffend Zwangslizenz bzw.\nEnteignung eingeleitet hatte, nahm sie eine allfällige Verletzung von Patenten Privater in Kauf. Eine allenfalls eingetretene Patentverletzung kann\nnicht rückgängig gemacht, sondern nur mit der Zusprechung von Schadenersatz ausgeglichen werden. Diese Überlegungen führen eher zum\nSchluss, dass es sachgerechter ist, die Fragen, ob eine Verletzung der\nKlagepatente tatsächlich erfolgt ist und ob allenfalls dafür der Klägerin ein\nErsatzanspruch zusteht, in einem zivilrechtlichen Verfahren zu klären.\nWie erwähnt, kann dem Patentgesetz keine eindeutige Aussage ent-\n\nSeite 13\nO2012_021\n\n"}