{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2012-06-07", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-021_2012-06-07.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_021.pdf", "Checksum": "b853b0937c985174ebdbd904df398c16"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung, sachliche Zuständigkeit | Sachliche Zuständigkeit national"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:19", "Checksum": "cea9e5806672f1cc4f7d8f01a18c7237", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021\nRegeste:\nVerletzung, sachliche Zuständigkeit | Sachliche Zuständigkeit national\n\n13.\nDas Bundespatentgericht ist gemäss Art. 41 PatGG für die Beurteilung\nder per 1. Januar 2012 bei den kantonalen Gerichten anhängigen Verfahren, die nach Art. 26 PatGG in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, zuständig, sofern die Hauptverhandlung noch nicht durchgeführt wurde.\nAnwendbar ist gemäss Art. 10 Abs. 2 der Richtlinien zum Verfahren vor\ndem Bundespatentgericht vom 28. November 2011 (www.bpatger.ch) die\nschweizerische Zivilprozessordnung (SR 272). Das Bundespatentgericht\nist somit zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Vorfrage betreffend\nsachliche Zuständigkeit. Dabei sind die von der Klägerin behaupteten\nTatsachen, die sowohl für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als\nauch für die Begründetheit der Klage erheblich sind (sog. doppelrelevante\nTatsachen), für die Beurteilung der Zuständigkeit als wahr zu unterstellen\n(BGE 137 III 32 E. 2.3 mit Hinweisen).\n\n14.\nDie Frage der Zuständigkeit ist gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO eine Prozessvoraussetzung, die das Gericht nach Art. 60 ZPO von Amtes wegen\nprüft. Verneint das Gericht seine sachliche Zuständigkeit, tritt es in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 ZPO auf die Klage nicht ein.\n\nSeite 10\nO2012_021\n\n15.\nDie Klägerin hielt fest, vorliegend greife die Beklagte mit der Herstellung\nund dem Betrieb des LSVA-Systems in den Ausschliesslichkeitsbereich\ndes Klagepatents (Art. 8 PatG) ein und verletzte damit das klägerische\nAusschliesslichkeitsrecht (Art. 66 PatG). Gemäss Vorbringen der Beklagten ist die Nutzung der LSVA-Erhebungsinfrastruktur hoheitlicher Natur\nund erfolgt im öffentlichen Interesse.\n\n15.1 Art. 8 PatG verschafft der Klägerin als Inhaberin von EP 0 741 373\nein eigentumsähnliches Ausschliesslichkeitsrecht, das privatrechtlich umschrieben ist. Wenn dieses Ausschliesslichkeitsrecht verletzt wird, kann\nder Patentinhaber den Verletzer zivil- und strafrechtlich zur Verantwortung\nziehen. Privatrechtlich wird auch geregelt, welche Ansprüche einem Patentinhaber gegenüber einem Verletzer aufgrund der Patentverletzung\nzustehen (Art. 72-74 PatG). Seit 1. Januar 2012 ist das Bundespatentgericht als erstinstanzliches Patentgericht des Bundes ausschliesslich für\nsolche Zivilklagen zuständig (Art. 1 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 lit. a\nPatGG).\n\n15.2 Im Patentgesetz finden sich verschiedene Regelungen im Zusammenhang mit öffentlichen Interessen.\n\n15.2.1 Art. 40 Abs. 1 PatG räumt demjenigen, dessen Lizenzgesuch vom\nPatentinhaber abgelehnt worden ist, bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses die Möglichkeit ein, auf eine Lizenzerteilung zu klagen. Der Begriff\ndes öffentlichen Interesses ist im Einzelfall zu konkretisieren, wobei dies\nnicht allein durch die Ausschliesslichkeitsstellung des Inhabers begründet\nwerden kann. Besondere Umstände, welche die Erteilung einer Lizenz im\nöffentlichen Interesse als erforderlich erscheinen lassen, liegen insbesondere vor, wenn die Ausübung des Patents als Missbrauch erscheint; dies\nist insbesondere auch bei einem Kartellrechtsmissbrauch der Fall (Thierry\nCalame, Patentrecht, in: SIWR IV, S. 497 ff.; Stieger, in: Bertschinger/\nMünch/Geiser, Schweizerisches und europäisches Patentrecht, RZ\n13.330 ff.). Dabei ist die Einleitung einer Klage nötig, wogegen eine blosse Einrede gegen den Unterlassungsanspruch des Patentinhabers nicht\ngenügt (HG ZH 02.07.1996, sic! 1997, S. 208 E. 6.2; Heinrich, PatG/EPÜ,\nRZ 3 zu Art. 40). Art. 40 PatG setzt voraus, dass sich zuvor der Berechtigte um die Erteilung einer vertraglichen Lizenz in den in Art. 36 - 40d PatG\naufgeführten Fällen bemüht hatte, ausser es liege ein nationaler Notstand, eine äusserste Dringlichkeit oder ein öffentlicher, nichtgewerblicher\nGebrauch vor (Art. 40e Abs. 1 PatG). Dabei ist es aber nötig, dass sich\n\nSeite 11\nO2012_021\n\nder Patentgegner schon vor der Aufnahme der verletzenden Handlungen\num eine Lizenz bemüht hat (Heinrich, PatG/EPÜ, RZ 2 zu Art. 40e; Calame, SIWR IV, S. 490 ff.). Der Richter entscheidet über Erteilung und Entzug der Lizenz, über deren Umfang und Dauer sowie über die zu leistende Vergütung (Art. 40e Abs. 6 PatG). Bei dieser Klage um Erteilung einer\nZwangslizenz handelt es sich um eine Zivilklage im Sinne von Art. 26\nAbs. 1 lit. a PatGG (Heinrich, PatG/EPÜ, RZ 8 zu Art. 40e). Diese Bestimmungen sind jedoch vorliegend nicht unmittelbar anwendbar, nachdem die Beklagte nicht behauptete, sie habe sich um einen Lizenzvertrag\nmit der Klägerin bemüht, und sie hat auch keine Klage auf Erteilung einer\nLizenz eingereicht.\n\n"}