{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2012-06-07", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-021_2012-06-07.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_021.pdf", "Checksum": "b853b0937c985174ebdbd904df398c16"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung, sachliche Zuständigkeit | Sachliche Zuständigkeit national"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:19", "Checksum": "cea9e5806672f1cc4f7d8f01a18c7237", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021\nRegeste:\nVerletzung, sachliche Zuständigkeit | Sachliche Zuständigkeit national\n\n6.\nDie erstmaligen Investitionskosten für die schweizerischen Behörden im\nZusammenhang mit diesem System betrugen insgesamt rund CHF 290\nMio. Darunter fielen die Entwicklung (Erhebungssystem, Erfassungsgerät\nusw.), die Beschaffung und Errichtung der notwendigen strassenseitigen\nInfrastruktur (Bakenanlagen und Hintergrundsystem) und die Beschaffung\nder OBU (act. 2_1_24 S. 2). Der Anteil der Kosten an den Bruttoeinnahmen sank mit den Jahren und liegt nunmehr bei rund 5 % (act. 2_1_26;\nact. 2_1_27). Die Nettoeinnahmen aus der LSVA stiegen vom Jahr 2001\nvon rund CHF 680 Mio. auf rund CHF 1.5 Mia. im Jahr 2010 (act. 2_1_28\nbis act. 2_1_37).\n\n7.\nDie Beklagte führte im Jahre 1994 für die Entwicklung eines Systems zur\nErfassung der Fahrleistung ein öffentlich-rechtliches Submissionsverfahren durch (act. 2_21_02). Auch die Klägerin nahm an diesem Submissionsverfahren teil und präsentierte ein entsprechendes Systemkonzept\n(act. 2_21_03). Mit Verfügung vom 21. April 1999 ging der Zuschlag an\ndas Konsortium Ascom Systec AG/Fela Management AG, wobei die Verfügung eine Rechtsmittelbelehrung enthielt (act. 2_21_04). Für die strassenseitigen Infrastruktur nahm die Beklagte eine weitere öffentliche Ausschreibung vor (act. 2_21_05), wobei die Klägerin bei dieser Ausschreibung als Unterlieferantin einer der Bewerberinnen beteiligt war (act.\n2_21_06). Mit Verfügung vom 31. März 1999 ging der Zuschlag an die\nKapsch AG, wobei jene wiederum eine Rechtsmittelbelehrung enthielt\n(act. 2_21_07). Die Klägerin führte aus, sie habe im Rahmen des Submissionsverfahrens nie das Dokument \"Pflichtenheft des Erfassungssystems\" der Beklagten (bzw. EVED) vom 29. November 1994 (act. 2_1_42)\nerhalten, wogegen die Beklagte ausführte, nachdem die Klägerin an beiden Ausschreibungen (sei es als Bewerberin oder Unterlieferantin) betei-\n\nSeite 8\nO2012_021\n\nligt gewesen sei, habe sie vollen Einblick in die damals bereits bekannte\ntechnische Aufstellung der geplanten LSVA-Erhebungsinfrastruktur gehabt. Gemäss Ausführungen der Beklagten erwähnte die Klägerin das am\n20. April 1996 angemeldete Klagepatent mit der Priorität vom 4. Mai 1995\nin den Submissionsverfahren in keiner Weise. Die Klägerin führte dazu\naus, sie sei im Rahmen der vorliegenden Ausschreibungen nicht verpflichtet gewesen, die Beklagte auf das Klagepatent aufmerksam zu machen (vgl. act. 2_21 RZ 24; act. 3 RZ 72).\n\n8.\nIm Rahmen einer zwischen den Parteien seit August 2008 geführten Korrespondenz (act. 2_1_43 bis act. 2_1_53) stellte die Beklagte der Klägerin die von ihr verlangte und bis am 15. Mai 2011 befristete Verjährungsverzichtserklärung aus (act. 2_1_54). Weitere aussergerichtliche Vergleichsgespräche scheiterten (act. 2_1_55 bis act. 2_1_58).\n\n9.\nAm 12. Mai 2011 reichte die Klägerin die vorliegende Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich ein (act. 2_1), worauf sie mit Eingabe vom\n27. Oktober 2011 das Rechtsbegehren änderte (act. 2_18; act. 2_18_01\nbis act. 2_18_03).\n\n10.\nAm 2. Dezember 2011 reichte die Beklagte eine nicht einlässliche Klageantwort (act. 2_21) ein, mit der sie die sachliche Zuständigkeit des angerufenen (Zivil-) Gerichts bestritt und beantragte, diese Frage sei vorfrageweise zu klären. Sie machte insbesondere geltend, bei der LSVA handle es sich um eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die der Finanzierung der\nVerkehrsinfrastruktur diene und öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse\nbegründe. Bei der LSVA-Erhebungsinfrastruktur handle es sich um ein öffentliches Werk, das im Submissionsverfahren beschafft worden sei.\nStreitgegenstand bilde unter anderem die künftige Unterlassung einer\nhoheitlichen Tätigkeit. Sofern sich die geltend gemachten Ersatzansprüche als begründet erweisen würden, würde es sich bei diesem um einen\nöffentlich-rechtlichen Eigentumseingriff handeln.\n\n11.\nMit Beschluss vom 17. Januar 2012 überwies das Handelsgericht Zürich\ndas Verfahren an das Bundespatentgericht (act. 1).\n\nSeite 9\nO2012_021\n\n12.\nDie Klägerin hielt in der Stellungnahme zur Teilklageantwort vom 23. Januar 2012 (act. 3) fest, im vorliegenden Fall gehe es um eine Patentverletzung, bei der es sich um eine rein privatrechtliche Auseinandersetzungen handle, die von Zivilgerichten zu beurteilen sei. In den Fällen, in welchen der Patentschutz mittelbar mit öffentlichen Interessen konfligiere,\nsehe das Patentgesetz abschliessend die Möglichkeiten des privatrechtlichen Lizenzvertrags (Art. 40 und Art. 40e Abs. 1 PatG), der Erteilung einer Zwangslizenz (Art. 40 und Art. 40e Abs. 6 PatG) sowie das vom Gemeinwesen einzuleitende Verfahren um Enteignung des Patents (Art. 32\nPatG) vor. Die Beklagte könne sich nicht auf öffentliches Recht des Bundes stützen, da keine solche Regelung sie dazu berechtige, form- und\nentschädigungslos ins Klagepatent der Klägerin einzugreifen. Die Parteien reichten am 26. März bzw. 11. April 2012 weitere Eingaben ein (act. 7\nund 9).\n\nProzessuales\n\n"}