{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2012-06-07", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-021_2012-06-07.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_021.pdf", "Checksum": "b853b0937c985174ebdbd904df398c16"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung, sachliche Zuständigkeit | Sachliche Zuständigkeit national"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:19", "Checksum": "cea9e5806672f1cc4f7d8f01a18c7237", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021\nRegeste:\nVerletzung, sachliche Zuständigkeit | Sachliche Zuständigkeit national\n\n4.\nAm 20. Februar 1994 hatten Volk und Stände den Verfassungsartikel\n36quater über die LSVA angenommen (nunmehr Art. 85 BV). Der Verfassungsauftrag wird mit dem Bundesgesetz über eine leistungsabhängige\nSchwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG; SR\n641.81) umgesetzt. Die Schwerverkehrsabgabe bezweckt, dass der\nSchwerverkehr die ihm zurechenbaren Wegekosten und Kosten zulasten\nder Allgemeinheit langfristig deckt (Art. 1 Abs. 1 SVAG). Die Abgabe wird\nauf den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen)\nschweren Motorfahrzeugen und Anhängern erhoben (Art. 3 SVAG), wobei\nsich die Höhe der Abgabe nach dem Gesamtgewicht des Fahrzeugs und\nden gefahrenen Kilometern bemisst (Art. 6 Abs. 1 SVAG). Entsprechend\nder Kompetenz des Bundesrats gemäss Art. 10 SVAG hat dieser Ausführungsvorschriften in der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) erlassen. Die Umsetzung und Erhebung der LSVA wurde – abgesehen von einigen untergeordneten Ausnahmen – der eidgenössischen Zollverwaltung\nübertragen (Art. 5 lit. a Ziff. 2 und 3 SVAV). Die LSVA wird seit dem 1. Januar 2001 erhoben und ersetzt die pauschale Schwerverkehrsabgabe. Im\nGegensatz zum Personentransport, der pauschal veranlagt wird (Art. 4\nAbs. 2 SVAG), wird bei Fahrzeugen für den Gütertransport eine leistungsabhängige Abgabe verlangt (Art. 6 Abs. 1 SVAG). Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken, wobei\nder Einbau spezieller Geräte zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung vorgeschrieben werden können; diese sollen nach Möglichkeit\nmit den in der EU vorgeschriebenen Geräten interoperabel sein (Art. 11\nAbs. 1 und 2 SVAG). Die Abgabe wird pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht bemessen (Art. 14 und 14a SVAV; act.\n2_1_22).\n\nSeite 6\nO2012_021\n\n5.\nBei den inländischen Fahrzeugen wird die Abgabe mit einem von der\nZollverwaltung zugelassenen elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses\nbesteht aus dem im Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie einem Erfassungsgerät (OBU, On-Board-Unit), das\ndie massgebende Fahrleistung ermittelt und registriert (Art. 15 Abs. 1\nSVAV). Die OBU wird von der Oberzolldirektion kostenlos abgegeben und\nist vom Motorfahrzeughalter auf eigene Kosten einzubauen (Art. 15a Abs.\n1 und 3 SVAV). Dabei wird die OBU mit dem Fahrtenschreiber (Tachograph) des Fahrzeugs gekoppelt (act. 2_1_23; act. 2_1_24 S. 4). Da insbesondere die inländischen Fahrzeuge sehr lange in der Schweiz unterwegs sein können, ohne jemals an die Landesgrenze zu kommen, stehen\nan gewissen Stellen des schweizerischen Autobahnnetzes ortsfeste Baken (Kontrollanlagen), die mit den OBU kommunizieren (act. 2_1_24 S.\n7). Für die in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeuge ist die Installation\neiner OBU obligatorisch (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 SVAV; vgl. act 2_1_23 S.\n23; act 2_1_24 S. 4). Bei ausländischen Lastwagen kann das Gerät auf\nfreiwilliger Basis eingesetzt werden (Art. 26 Abs. 1 SVAV). Ausländische\nFahrzeuge ohne OBU werden beim ersten Grenzübertritt registriert und\nerhalten eine fahrzeugspezifische Identifikationskarte (ID-Karte). Diese\nweist eine eindeutige Kartennummer auf, und es sind auf ihr die Stammdaten des Fahrzeugs gespeichert (act. 2_1_23 S. 38 und 40; act 2_1_24\nS. 6). Diese Daten werden auch im Informatiksystem LSVA gespeichert.\nBei der Einfahrt in die Schweiz sind vom ausländischen Fahrzeughalter\ndie abgaberelevanten Daten am Abfertigungsterminal (AT) einzugeben\n(vgl. Art. 27 Satz 1 SVAV). Für die Distanzermittlung ist der Fahrtschreiber\nmassgebend (Art. 27 Satz 2 SVAV). Der auszudruckende entsprechende\nBeleg ist bei der Ausfahrt aus der Schweiz dem Zollpersonal auszuhändigen. Abfertigungsterminals sind an rund 100 Zollämtern installiert (act.\n2_1 _23 S. 37 f.; act. 2_1_06) und sind mit dem Informatiksystem LSVA\nverbunden. Wenn eine ID-Karte in einen Abfertigungsterminal eingeführt\nwird, wird über Abgleich der im zentralen Informatiksystem gespeicherten\nDaten geprüft, ob die Karte noch aktuell ist, und es werden allfällige Änderungen vorgenommen (act. 2_1_23 S. 43). Die an den Grenzen sich\nbefindenden Baken nehmen den aktuellen Kilometerstand und die Einbzw. Ausfahrt eines Fahrzeugs in bzw. aus der Schweiz auf, damit das\nSystem den Beginn bzw. das Ende der Abgabepflicht feststellen kann.\nGestützt auf diese Daten wird die abgabepflichtige Fahrleistung (sogenannte Tonnenkilometer) errechnet und dem Fahrzeughalter periodisch in\nRechnung gestellt (act. 2_1_23 S. 11; act. 2_1_ 24 S. 5 f.). Sowohl ausländische als auch inländische Fahrzeuge werden von den ortsfesten Ba-\n\nSeite 7\nO2012_021\n\nken (zur Zeit 23) erfasst und dabei werden die Daten des OBU über die\nDSRC [Dedicated Short-Range Communication]-Funkverbindung ausgelesen und mit den von der Anlage elektronisch gemessenen Daten (Kontrollfeld, Fahrzeuglänge etc.) automatisch verglichen (act. 2_1_24 S. 7).\nUrsprünglich handelte es sich bei den OBU um Geräte mit der Bezeichnung TRIPON, die vom Konsortium Fela AG/Ascom hergestellt worden\nwaren. Seit 2011 werden Geräte mit der Bezeichnung EMOTACH verwendet, die von der Siemens Schweiz AG geliefert werden (act. 2_1_24\nS. 4; vgl. zum Ganzen auch act. 2_1_25, act. 2_1_38, act. 2_1_39, act.\n2_1_40, act. 2_1_41 und act. 2_1_55).\n\n"}