{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2012-06-07", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-021_2012-06-07.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_021.pdf", "Checksum": "b853b0937c985174ebdbd904df398c16"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung, sachliche Zuständigkeit | Sachliche Zuständigkeit national"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:19", "Checksum": "cea9e5806672f1cc4f7d8f01a18c7237", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021\nRegeste:\nVerletzung, sachliche Zuständigkeit | Sachliche Zuständigkeit national\n\n- die Feststationen leiten die empfangenen Daten zusammen mit Informationen über Einfahrt in oder Ausfahrt aus der Schweiz an eine Zentrale\nzur Erhebung der Gebühren weiter.\n\n2. Das Verbot gemäss Rechtsbegehren 1. sei unter der Androhung von\nangemessenen Vollstreckungsmassnahmen auszusprechen.\n\n3.a) Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF\n62'466'022.85 samt Zinsen zum Satz von 5 Prozentpunkten seit dem\n12. Mai 2011 zu bezahlen.\n\nSeite 3\nO2012_021\n\n3.b) Eventualiter sei der Betrag, den die Beklagte an die Klägerin zu bezahlen hat, gemäss Art. 42 Abs. 2 OR nach richterlichem Ermessen\nzu schätzen.\n\n3.c) Die Klage erfolgt unter dem Vorbehalt der Nachklage.\n\nAlles unter Kosten-und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST soweit anfallend) zulasten der Beklagten.\n\nsowie dem prozessualen Antrag:\n\nDas Verfahren sei wieder aufzunehmen und der Beklagten eine Frist zur\nErstattung der Klageantwort anzusetzen.\n\nc) gemäss Stellungnahme zur Teilklageantwort vom 23. Januar 2012\n(act. 3)\n\nEs sei die Einrede der Unzuständigkeit abzuweisen und der Beklagten\neine Frist für die einlässliche Beantwortung der Klage anzusetzen;\n\nunter Kosten-und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST soweit anfallend)\nzulasten der Beklagten.\n\nAntrag der Beklagten:\n\ngemäss der nicht einlässlichen Klageantwort vom 2. Dezember 2011\n(act. 2_21)\n\n1. Auf die Klage vom 12. Mai 2011 sei nicht einzutreten.\n\n2. Das Verfahren HG110103-O (vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich bzw. das vorliegende Verfahren O2012_021) sei auf die Frage der\nZuständigkeit zu beschränken und es sei ein selbstständiger Entscheid\nüber die Frage der Zuständigkeit auszufällen.\n\n3. Die Frist zur Einreichung einer einlässlichen Klageantwort gemäss\nVerfügung vom 28. Oktober 2011 sei aufzuheben und abhängig vom\nAusgang der Frage über die Zuständigkeit neu anzusetzen.\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.\n\nSeite 4\nO2012_021\n\nDas Bundespatentgericht zieht in Erwägung:\n\nVorgeschichte und Prozessablauf\n\n1.\nDie Robert Bosch GmbH (Klägerin) hat ihren Sitz in Gerlingen-Schiller-\nhöhe, Deutschland, und ist als international tätiges Technologieund Dienstleistungsunternehmen insbesondere auf dem Bereich der\nKraftfahrzeugtechnik tätig (act. 2_1_01; act. 2_1_05). Sie ist Inhaberin\ndes europäischen Patents EP 0 741 373 B1 \"System zum Erfassen der\nvon einem Fahrzeug in einem vorgegebenen Bereich zurückgelegten\nFahrstrecke\", das unter Beanspruchung der Priorität vom 4. Mai 1995 der\ndeutschen Patentanmeldung DE 195 16 061 am 20. April 1996 angemeldet und dessen Erteilung am 19. März 2003 veröffentlicht wurde. Die\nSchweiz ist ein Benennungsland von EP 0 741 373 B1 (act. 2_1_06 bis\nact. 2_1_08). Am 8. Februar 2011 reichte die Klägerin beim Institut für\nGeistiges Eigentum (IGE) einen Antrag auf Beschränkung des schweizerischen Teils von EP 0 741 373 B1 ein (act. 2_1_09). Auf eine entsprechende Beanstandung des IGE vom 15. April 2011 (act. 2_1_10) hin beantragte die Klägerin beim IGE am 2. und 3. Mai 2011 die Umformulierung des unabhängigen Anspruchs 2 des gemäss Antrag vom 8. Februar\n2011 beschränkten Patents in einen abhängigen Anspruch (nachfolgend\nbeschränktes Patent) und eine Teilanmeldung gemäss Art. 25 Abs. 2\nPatG gestützt auf den Anspruch 2 des gemäss Antrag vom 8. Februar\n2011 beschränkten Patents, der zu einem Teilpatent führte (act. 2_1_11\nund act. 2_1_12). Gemäss den Ausführungen der Klägerin hat die Teilung\ndes mit Antrag vom 8. Februar 2011 eingeschränkten Klagepatents am\nGegenstand der von der Klägerin patentierten Erfindung und ihres patentrechtlichen Schutzes nichts verändert. Neu sei nur, dass sich die Klägerin\nauf zwei Patente, d.h. das beschränkte Patent und das Teilpatent, stützen\nkönne, wobei diese das gleiche Anmelde- und Prioritätsdatum wie das ursprüngliche klägerische Patent (EP 0 741 373 B1) hätten (Art. 25 Abs. 2\nPatG).\n\n2.\nDie Beklagte ist die Schweizerische Eidgenossenschaft. Für die Erhebung von Abgaben und Steuern ist das Eidgenössische Finanzdepartements (EFD) und für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe\n(LSVA) grundsätzlich die Zollverwaltung bzw. die Oberzolldirektion zuständig (Art. 5 lit. a Ziff. 2 und 3 Verordnung über eine leistungsabhängige\nSchwerverkehrsabgabe, Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV; SR\n641.811).\n\nSeite 5\nO2012_021\n\n3.\nDie Klägerin wirft der Beklagten eine Verletzung von EP 0 741 373 B1 vor\nund macht geltend, die schädigende Handlung bestehe in dem Betrieb\ndes LSVA-Erfassungssystems. Verletzende Handlungen erfolgten unter\nanderem bei der Erfassung des Grenzübertritts von Fahrzeugen mit\nFahrzeuggeräten durch fix installierte Bakenanlagen. An der Grenze der\nSchweiz seien mindestens 80 Zollämter mit Bakenanlagen ausgerüstet.\nDes weiteren seien im Landesinneren zu Kontrollzwecken an Autobahnen\n23 Bakenanlagen fix installiert (vgl. act. 2_1_02). Die patentierte Erfindung beschreibe ein Mauterfassungssystem, wie es die Schweiz für die\nLSVA kenne.\n\n"}