{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2012-06-07", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-021_2012-06-07.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_021.pdf", "Checksum": "b853b0937c985174ebdbd904df398c16"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung, sachliche Zuständigkeit | Sachliche Zuständigkeit national"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:19", "Checksum": "cea9e5806672f1cc4f7d8f01a18c7237", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 07.06.2012 O2012_021\nRegeste:\nVerletzung, sachliche Zuständigkeit | Sachliche Zuständigkeit national\n\nBundespatentgericht\nTribunal fédéral des brevets\nTribunale federale dei brevetti\nTribunal federal da patentas\nFederal Patent Court\n\nO2012_021\n\nBeschluss vom 7. Juni 2012\n\nBesetzung Präsident Dr. iur. Dieter Brändle (Vorsitz),\nRichter Dipl. El. Ing. ETH Daniel Vogel\nRichter Dr. iur. Christoph Gasser\nRichter Dr. iur. Christoph Willi\nRichter Dr. sc. techn. ETH Markus A. Müller\nErster Gerichtsschreiber lic. iur. Jakob Zellweger\n\nVerfahrensbeteiligte Robert Bosch GmbH, Robert Bosch Platz 1, DE-\n70839 Gerlingen-Schillerhöhe, Deutschland,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Mathis Berger, Nater\nDallafior Rechtsanwälte AG, Hottingerstrasse 21, Postfach,\n8024 Zürich,\nKlägerin\n\ngegen\n\nSchweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das,\nEidgenössische Finanzdepartement, Bundesgasse 3,\n3003 Bern,\nvertreten durch Rechtsanwalt Peter Widmer und/oder\nRechtsanwalt Dr. iur. Cyrill Rieder, Fuhrer Marbach & Partner, Konsumstrasse 16 A, 3007 Bern\nBeklagte\n\nGegenstand Verletzung von EP 0 741 373 / sachliche Zuständigkeit\nO2012_021\n\nRechtsbegehren der Klägerin\n\na) gemäss Klage (act. 2_1)\n\n1.a) Es sei der Beklagten zu verbieten, ein System zum Erfassen der von\neinem Motorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von\nmehr als 3.5 Tonnen in der Schweiz zurückgelegten Fahrstrecke zur\nGebührenerhebung zu unterhalten und zu betreiben, das die folgenden Merkmale aufweist:\n\n- im Motorfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als\n3.5 Tonnen ist ein Fahrzeuggerät installiert, das fortlaufend und unabhängig vom jeweiligen Ort die gefahrene Fahrstrecke messen kann,\n\n- zwischen Fahrzeuggerät und Fahrtenschreiber besteht eine technische\nVerbindung, über die das Fahrzeug Gerät Signale erhält, die zur Bestimmung der Wegstrecke dienen,\n\n- an den Landesgrenzen und im Landesinnern sind Feststationen installiert, die die vom Fahrzeuggerät ausgesendeten Daten empfangen können,\n\n- das Fahrzeuggerät kann beim Passieren einer Feststation den aktuellen\nKilometerstand sowie eine eindeutige Identifikationsnummer an die\nFeststation übermitteln,\n\n- Die Feststationen leiten die empfangenen Daten zusammen mit Informationen über Einfahrt in und Ausfahrt aus der Schweiz an eine Zentrale zur Erhebung der Gebühren weiter.\n\n1.b) Eventualiter sei der Beklagten zu verbieten, ein System gemäss\nRechtsbegehren 1.a) zu benutzen, das zusätzlich zu den Merkmalen\ngemäss Rechtsbegehren 1.a) ein Fahrzeuggerät kennt, das zusätzlich mit einer Selbstüberwachung mit Anzeige ausgerüstet ist, die den\nStatus des Fahrzeuggeräts (insbesondere das Vorliegen eines Fehlers) anzeigt.\n\n1.c) Eventualiter sei der Beklagten zu verbieten, ein System gemäss\nRechtsbegehren 1.a) zu benutzen, das zusätzlich zu den Merkmalen\ngemäss Rechtsbegehren 1.a) Feststationen kennt, welche mittels\nFunkkommunikation die Funktionsfähigkeit des Fahrzeuggerätes\nüberprüfen können.\n\n1.d) Subeventualiter sei der Beklagten zu verbieten, ein System zu benutzen, das die Merkmale gemäss Rechtsbegehren 1.a), 1.b) und\n1.c) erfüllt.\n\n2. Das Verbot gemäss Rechtsbegehren 1. sei unter der Androhung von\nangemessenen Vollstreckungsmassnahmen auszusprechen.\n\nSeite 2\nO2012_021\n\n3.a) Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF\n62'466'022.85 samt Zinsen zum Satz von 5 Prozentpunkten seit dem\n12. Mai 2011 zu bezahlen.\n\n3.b) Eventualiter sei der Betrag, den die Beklagte an die Klägerin zu bezahlen hat, gemäss Art. 42 Abs. 2 OR nach richterlichem Ermessen\nzu schätzen.\n\n3.c) Die Klage erfolgt unter dem Vorbehalt der Nachklage.\n\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST soweit anfallend) zulasten der Beklagten.\n\nb) gemäss Eingabe vom 27. Oktober 2011 (act. 2_18):\n\n1. Es sei der Beklagten zu verbieten, ein System zum Erfassen der von\neinem Motorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr\nals 3.5 Tonnen in der Schweiz zurückgelegten Fahrstrecke zur Gebührenerhebung zu unterhalten und zu betreiben, das die folgenden\nMerkmale aufweist:\n\n- Im Motorfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als\n3.5 Tonnen ist ein Fahrzeuggerät installiert, das fortlaufend und unabhängig vom jeweiligen Ort die gefahrene Fahrstrecke messen kann,\n\n- zwischen Fahrzeuggerät und Fahrtenschreiber besteht eine technische\nVerbindung, über die das Fahrzeuggerät Signale erhält, die zur Bestimmung der Wegstrecke dienen,\n\n- an den Landesgrenzen und im Landesinnern sind Feststationen installiert, die vom Fahrzeuggerät ausgesendeten Daten empfangen können,\n\n- das Fahrzeuggerät kann beim Passieren einer Feststation den aktuellen\nKilometerstand sowie eine eindeutige Identifikationsnummer an die\nFeststation übermitteln,\n\n"}