4. Die Klägerin hat die Beklagten wie folgt zu entschädigen: - Beklagte 1: Rechtsanwaltshonorar CHF 81'513.40 - Beklagte 2: Rechtsanwaltshonorar CHF 85'000.00; Patentanwalts kosten CHF 59'830.00; Auslagen CHF 418.00 und EUR 2'095.80 - Beklagte 3: Rechtsanwaltshonorar CHF 78'795.00; Patentanwaltskosten CHF 4'271.00; Auslagen CHF 940.30 und EUR 1'653.80. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsbestätigung (Beilage für die Klägerin und die Beklagten 1 und 2: act. 65; Beilage für die Klägerin und die Beklagte 1 und 3: act. 64; Beilage für die Klägerin und die Beklagten 2 und 3: act. 66)