8.3 Das von der Beklagten 2 geltend gemachte Honorar für die Patentanwälte in der Höhe von CHF 59'830.00 (act. 54_2) scheint angemessen und wird von der Klägerin auch nicht bestritten. Es ist zuzusprechen. Die von der Beklagten 2 geltend gemachten Auslagen in der Höhe von CHF 418.00 und EUR 2'095.84 (act. 54 _ 3) sind ebenfalls ausgewiesen und zuzusprechen. Ferner sind auch die von der Beklagten 3 geltend gemachten Patentanwaltskosten von CHF 4'271.00 (act. 56_2) sowie die Auslagen von insgesamt EUR 1'653.80 und CHF 940.30 ausgewiesen und zuzusprechen.