8.2 Gestützt auf Art. 3 lit. b KR-PatGer in Verbindung mit Art. 4 und Art. 5 KR-PatGer scheint eine Entschädigung für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung jeder Beklagten von Grössenordnung CHF 80'000.00 angemessen. Die Beklagten waren hier – wie erwähnt – berechtigt, je einen eigenen Rechtsanwalt beizuziehen, da teilweise verschiedene Standpunkte zu vertreten waren. Grundsätzlich scheint es angemessen, für die Rechtsvertreter der Beklagten Entschädigungen in gleicher Gröösenordnung zuzusprechen. Zu berücksichtigen ist indessen der Umstand, dass es die Rechtsvertreter der Beklagten 2 und 3 mit ausländischen Kunden zu tun hatten, wodurch ihnen entsprechend höherer Aufwand