56_3.c und act. 56_4.c). In der Eingabe vom 16. Mai 2013 (act. 61) nahm der Rechtsvertreter der Beklagten 3 zu den Anträgen der Klägerin betreffend Kostenverteilung Stellung und machte für den zusätzliche entstandenen Aufwand Anwaltskosten von CHF 1'280.00 (3.2 Anwaltsstunden à CHF 400.00) zuzüglich 3 % Pauschalspesen (CHF 38.40), also insgesamt CHF 1'318.40 exklusive 8 % Mehrwertsteuer geltend (act. 61 RZ 9). Seite 10 O2012_013