56 S. 2 Ziff. 2; act. 56_2) ein. Schliesslich machte er weitere notwendige Auslagen geltend, nachdem der Vertreter der Beklagten 3 sowohl für die Instruktionsverhandlung vom 7. Dezember 2012 als auch für die Hauptverhandlung vom 25. April 2013 zum persönlichen Erscheinen verpflichtet gewesen sei. Im einzelnen verlangte er die Erstattung der Kosten für das Flugticket von EUR 970.05 und EUR 683.75 (act. 56_4.a und act. 56_4.a) sowie jeweils je eine Übernachtung im Betrag von CHF 466.80 und CHF 473.50 (act. 56_3.c und act.