Schliesslich machte er Reisekosten für den Managing Director der Beklagten 2 von CHF 418.00 und EUR 2'095.84 (act. 54_3) geltend, nachdem dieser für die Instruktionsverhandlung vom 7. Dezember 2012 aus Belgien habe anreisen und in St. Gallen habe übernachten müssen. Für die auf den 25. April 2013 terminierte Hauptverhandlung habe sich der Managing Director der Beklagten 2 bereits ein Flug- und ein Bahnticket beschafft und eine Hotelreservation getätigt; diese Buchungen hätten nicht mehr kostenfrei storniert werden können (act. 54, S. 3, Ziff. IV.4; vgl. act. 59).