59'830.00 ein (act. 54_2). Er wies darauf hin, dass diese im Rahmen dieses Prozesses mehrere Gutachten erstellt hätten, welche als Beilagen eingereicht worden seien. Im Hinblick auf die Instruktions- und die (kurzfristig annullierte) Hauptverhandlung seien zusätzliche Abklärungen notwendig gewesen, insbesondere auch hinsichtlich der Stellungnahme der Klägerin zum Fachrichtervotum und den damit eingereichten neuen Beweismitteln (act. 54, S. 2, Ziff. III.3). Schliesslich machte er Reisekosten für den Managing Director der Beklagten 2 von CHF 418.00 und EUR 2'095.84 (act.