soweit ein Teil dieser Rechnungen (nämlich jene vom 19. April 2011, 18. Juli 2011 und 18. Oktober 2011) noch Einträge enthalten würden, die sich auf Aufwendungen im Rahmen des Massnahmeverfahrens bezögen, diese entsprechend vermerkt und die relevanten Beträge vom oben genannten Rechnungstotal abgezogen worden seien (act. 54, S. 2, Ziff. II.2.). Der Rechtsvertreter der Beklagten 2 reichte ferner die Rechnungen der Patentanwältinnen und Patentanwälte von Schaad Balass Menzl & Partner AG per Datum der Eingabe (30. April 2013) von insgesamt CHF