8.1.2 Der Rechtsvertreter der Beklagten 2 hielt fest, der Streitwert der Klage dürfte bei mindestens ca. CHF 1'700'000.00 gelegen haben (act. 54 S. 2 oben). Er machte für die externen Rechtsanwaltskosten (Honorare und Auslagen) der Beklagten 2 für das Verfahren vor dem Zürcher Handelsgericht – ohne Einschluss des seinerzeitigen Massnahmeverfahrens – und vor dem Bundespatentgericht per Datum der Eingabe (30. April 2013) ein Honorar von CHF 204'245.50 geltend (act. 54; act. 54_1). Die Honorarnote basiert auf den Stundenaufschrieben bzw. den gestützt darauf gestellten Rechnungen des Rechtsvertreters der Beklagten 2, rund 290 Stunden à CHF 700.00. Der Rechtsvertreter wies darauf hin, dass,