Das geltend gemachte Honorar von CHF 72'240.00 berechnet sich aufgrund eines Aufwands von 225.45 Stunden und einem Stundenansatz von CHF 320.00. Mit Eingabe vom 15. Mai 2013 nahm der Rechtsvertreter der Beklagten 1 Stellung zu den Anträgen der Klägerin betreffend Kostenverteilung und hielt fest, es sei ihm zusätzlicher Aufwand von 3.5 Stunden à CHF 320.00, das heisst von CHF 1'120.00 entstanden. Unter Hinzurechnung von 3 % Pauschalspesen (CHF 33.60) machte er (exklusive Mehrwertsteuer) einen zusätzlichen Honoraranspruch von CHF 1'153.60 geltend (act. 60 RZ 8), total mithin CHF 81'513.40.