8.1.1 Der Rechtsvertreter der Beklagten 1 machte im Schreiben vom 3. Mai 2013 (act. 57) Ausführungen über die Höhe des Streitwerts und hielt fest, ausgehend von den klägerischen Angaben betrage der Streitwert insgesamt ca. CHF 1'900'000.00, sicherlich aber weit mehr als CHF 1'000'000.00. Er reichte eine Honorarnote vom 3. Mai 2013 (act. 57_1) in der Höhe von insgesamt CHF 80'359.80 ein. Das geltend gemachte Honorar von CHF 72'240.00 berechnet sich aufgrund eines Aufwands von 225.45 Stunden und einem Stundenansatz von CHF 320.00.