8. Wie erwähnt (vgl. oben E. 7) war die Stellung der drei Beklagten im Verfahren eine unterschiedliche, und sie vertraten eigenständige Rechtsposi- Seite 8 O2012_013 tionen. Dazu waren sie – entgegen den Vorbringen der Klägerin (act. 62, S. 2, Ziff. 1) – berechtigt, womit sie Anspruch auf je eine (ungekürzte) Parteientschädigung haben. 8.1 Von den Beklagten werden folgende Parteientschädigungen geltend gemacht: