Entsprechend umfangreich war der Aufwand für die Instruktionsverhandlung, für das Fachrichtervotum und – seitens aller fünf beteiligten Richter – für die Vorbereitung der Hauptverhandlung. Weil die Klägerin den Klagerückzug dem Gericht erst im Verlaufe des Vormittags des Vortages der Hauptverhandlung mitteilte, war der zu leistende Vorbereitungsaufwand bereits im vollen Umfang entstanden. Dem Verfahrensausgang (Klagerückzug) entsprechend sind die Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen. Dies gilt ebenso für die Gerichtskosten des Handelsgerichts Zürich im Verfahren HG110024-O, welche definitiv der Klägerin aufzuerlegen sind (Art 106 Abs. 1 ZPO).