7. Ausgehend von einem Streitwert von CHF 1'700'000.00 ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 1 KR-PatGer auf CHF 70'000.00 festzusetzen. Bei dieser Festsetzung der Gebühr wird insbesondere berücksichtigt, dass die drei Beklagten jeweils eigene Rechtsschriften einreichten und eigenständige Positionen vertraten. Entsprechend umfangreich war der Aufwand für die Instruktionsverhandlung, für das Fachrichtervotum und – seitens aller fünf beteiligten Richter – für die Vorbereitung der Hauptverhandlung.