Die Klägerin bringt weiter vor, der spiritus rector bei den Beklagten (Beklagte 3) sei mit dem Lizenznehmer der Klägerin (Medner BV) im Bund gewesen, um das in den Augen der Klägerin patentverletzende Produkt "EXCILOR" auf den Markt zu bringen (act. 55, S. 3). Auch mit einer solchen (in keiner Weise nachgewiesenen) Begründung wird nicht dargelegt, weshalb hier besondere Umstände vorliegen sollten. 5.3 Insgesamt ist festzuhalten, dass von der Klägerin keine Gründe dargetan werden, die eine Abweichung von der Regelung der Kostenverteilung gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO rechtfertigen würden