Die Klägerin macht geltend, als das Konkurrenzprodukt auf den Markt gekommen sei, hätte sie zwingend eine Patentverletzungsklage erheben müssen. Von den Problemen mit Aktivlegitimation, Patentrechtsbeständigkeit und Patentverletzung hätte sie damals nichts geahnt (act. 55, S. 2). Diese Behauptung erfolgt wider besseres Wissen. Bereits in dem diesem Prozess vorausgehenden Massnahmeverfahren am Handelsgericht Zürich, welches mit einem Entscheid vom 11. Februar 2011 endete (HE100006), hatten die Beklagten fehlende Aktivlegitimation, fehlende Rechtsbeständigkeit und fehlende Verletzung geltend gemacht (act. 2_25_63).