5.2 Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO können weitere, nicht ausdrücklich in den Buchstaben a bis e geregelte Umstände berücksichtigt werden, die eine ordentliche Verteilung nach Verfahrensausgang bzw. Verursacherprinzip als unbillig erscheinen lassen. Das Gericht nimmt eine Verteilung der Kosten nach Ermessen vor. Indessen soll mit dieser Bestimmung die ordentliche Verteilung gemäss Art. 106 ZPO nicht ausgehebelt werden.