5.1 Prozessführung in guten Treuen (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO) kann etwa vorliegen, wenn die obsiegende Partei vorprozessual und für die unterliegende Partei unerwartet Einreden und Einwendungen nicht vorgebracht hat, die schlussendlich zum Obsiegen im Prozess führen. Ferner können darunter Fälle fallen, in denen das Unterliegen durch eine unerwartete Praxisänderung verursacht wurde oder aufgrund des vorprozessualen Verhaltens der beklagten Partei (BGer 4A_166/2011). Die Prozessführung in guten Treuen einer Partei setzt nicht per se das fehlerhafte Verhalten der anderen Partei voraus (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 107 RZ 7 f.; A.