Gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (lit. b), oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung Seite 6 O2012_013 nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (lit. f; vgl. BGE 139 III 33 E. 4.2 S. 35).