5. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Klägerin selber stellt nicht in Abrede, dass sie nach der Kostenverteilungsregelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten vollumfänglich zu tragen hat. Sie beruft sich aber auf die Bestimmung von Art. 107 Abs. 1 lit. a und f ZPO (act. 55, S. 1).