Mit Eingabe vom 16. Mai 2013 nahm die Klägerin zu den von den Beklagten eingereichten Rechnungen für die Rechts- und Patentanwälte sowie die Reisekosten der Parteien Stellung (act. 62). Die Rechtsvertreter der Beklagten 2 und 3 nahmen dazu mit Eingabe vom 23. Mai 2013 Stellung (act. 64; act. 65); der Rechtsvertreter der Beklagten 1 reichte seine Stellungnahme am 24. Mai 2013 ein (act. 66). 4. Das Verfahren ist zufolge Klagerückzugs als erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).