Die Beklagten beantragten mit Eingaben vom 13. Mai 2013, 15. Mai 2013 und 16. Mai 2013 (act. 59; act. 60; act. 61; act. 61_1; act. 61_2) je sinngemäss, das Begehren der Klägerin um Verteilung der Prozesskosten im Verhältnis 2:1 sei abzuweisen, und es seien die Prozesskosten vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen; es sei den Beklagten je die von Ihnen beantragte (und teilweise in Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwands erhöhte) Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Eingabe vom 16. Mai 2013 nahm die Klägerin zu den von den Beklagten eingereichten Rechnungen für die Rechts- und Patentanwälte sowie die Reisekosten der Parteien Stellung (act. 62).