nachdem die Klägerin als Patentinhaberin im Patentregister eingetragen gewesen sei. Sie hätten auch nichts geahnt von einem Problem mit der Änderung der Patentanmeldung, nachdem das EPA das Patent erteilt und im Einschub des Disclaimers "ohne film- oder lackbildende Zusätze" kein Problem gesehen habe. Die Erhebung der Klage in guten Treuen werde noch verstärkt durch den Umstand, dass der spiritus rector bei den Beklagten (Beklagte 3) mit dem Lizenznehmer der Klägerin (Medner BV) im Bund gewesen sei, um das in den Augen der Klägerin patentverletzende Produkt "EXCILOR" auf den Markt zu bringen (act. 55, S. 2).