Die Klägerin habe in mehrjähriger Arbeit ein marktreifes Produkt ("Nailner") auf den Markt gebracht. Der Beklagten 3 sei eine Unterlizenz für Frankreich erteilt worden, womit es für diese sehr einfach gewesen sei, innert kürzester Zeit ein Konkurrenzprodukt basierend auf dem Know-how der Klägerin zu entwickeln und auf den Markt zu bringen. Davon hätten auch die Beklagten 1 und 2 profitiert. Die Erhebung der Klage wegen Patentverletzung sei deshalb damals in den Augen der Klägerin zwingend gewesen. Die Klägerin und ihr Vertreter hätten auch nichts von einem Problem mit der Aktivlegitimation geahnt,