2. Mit Eingabe vom 24. April 2013, vorab per Fax, welches beim Gericht gleichentags im Verlaufe des Vormittags einging, teilte die Klägerin mit, die Parteien hätten ohne Erfolg über einen Vergleich verhandelt, deshalb ziehe die Klägerin ihre Klage zurück. Die Klägerin ersuchte das Gericht, die Vorladung zur Hauptverhandlung aufzuheben (act. 50; act. 52). Den Parteien wurde umgehend mitgeteilt, dass die auf den 25. April 2013 anberaumte Haupthandlung nicht stattfinde (act. 51). Mit Verfügung vom 25. April 2013 wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, ihre Anwalts- und Patentanwaltsrechnungen einzureichen (act. 53).