- sei der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihr Sachvorbringen zum Rechtsbegehren 4 (Ausgleichsbegehren, d.h. Schadenersatz, Gewinnherausgabe bzw. angemessene Lizenzgebühr) zu ergänzen und die Wahl zwischen Schadenersatz, Gewinnherausgabe und angemessener Lizenzgebühr zu treffen; - sei den Beklagten Gelegenheit zu geben, zur Ergänzung und zur Wahl der Klägerin Stellung zu nehmen; - sei nötigenfalls das Beweisverfahren zum Gegenstand des Rechtsbegehrens 4 durchzuführen; - und das Urteil über das Rechtsbegehren 4 zu fällen. Der Präsident zieht in Erwägung: