Die Beklagten seien ausserdem unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin a) Fr. 51‘645 und b) Fr. 624‘788 zu zahlen (unter Vorbehalt der Erhöhung der Kosten nach dem 26.8.2011). Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. PROZESSUALER ANTRAG Das Verfahren sei im Sinn von Art. 125 lit. a ZPO auf die Rechtsbegehren 1 (1.1-1.5), 2, 3 und 5 zu beschränken, und es sei ein Teilurteil über die Rechtsbegehren 1, 2, 3 und 5 zu fällen. Nach Eintritt der Rechtskraft des Teilurteils