5. Das bestehende Rechtsbegehren 4 wird wie folgt abgeändert: Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin den höchsten der drei folgenden Beträge zu zahlen: - Erster Spiegelstrich unverändert; Seite 3 O2012_013 - Zweiter Spiegelstrich: der Ausdruck in der Klammer (,‚zu Apotheken- Einkaufspreisen“) wird bezüglich der Beklagten 2 und 3 gestrichen; - Dritter Spiegelstrich unverändert. 6. Das bestehende Rechtsbegehren 5 wird wie folgt abgeändert: