1.4 den antimykotischen Stift gegen Nagelpilz, den sie unter der Marke „EXCILOR“ bewerben und verkaufen bzw. beworben und verkauft haben (siehe Beilage 1: Abbildung des „EXCILOR“-Stifts mit Verpackung); 1.5 besonders in den Formulierungen mit 2% bzw. 4.7-7% Wassergehalt; in die Schweiz einzuführen, hier zu bewerben, anzubieten, zu verkaufen oder auf andere Weise gewerblich zu nutzen. 2. Der Bezug auf das Rechtsbegehren 1 gilt auch für die neuen Begehren 1.3 - 1.5. 3. Der Bezug auf das Rechtsbegehren 1 gilt auch für die neuen Begehren 1.3 - 1.5. 4. Der Bezug auf das Rechtsbegehren 1 gilt auch für die neuen Begehren 1.3 - 1.5.