- eine angemessene Lizenzgebühr von Fr. 5.40 von jedem durch die Beklagte 1 erzielten Verkauf eines antimykotischen Stifts gemäss dem Rechtsbegehren 1; alles entsprechend dem Ergebnis des Beweisverfahrens und der Auskünfte der Beklagten gemäss dem Rechtsbegehren 3. Seite 2 O2012_013 5. Die Beklagten seien ausserdem unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin Fr. 51‘985 zu zahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. PROZESSUALER ANTRAG