4. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin den höchsten der drei folgenden Beträge zu zahlen; - den Ertragsverlust von EURO 1.80 pro Stück, den die Klägerin durch die Verkäufe der Beklagten von antimykotischen Stiften gemäss dem Rechtsbegehren 1 erleidet; - die Gewinne, welche jede Beklagte durch die Verkäufe von antimykotischen Stiften gemäss dem Rechtsbegehren 1 erzielt, ermittelt aus den gesamten Verkaufserlösen (zu Apotheken-Einkaufspreisen) abzüglich der entsprechenden variablen Stückkosten der Produktion bzw. des Einkaufs und des Vertriebs;