3. Die Beklagten seien zu verpflichten, dem Gericht zuhanden der Klägerin über ihre bisherigen Verkäufe von antimykotischen Stiften gemäss dem Rechtsbegehren 1 Auskunft zu geben, und zwar durch Erstellen einer schriftlichen chronologischen Aufstellung, aus der die Anzahl der verkauften antimykotischen Stifte hervorgeht, aufgeschlüsselt nach einzelnen Lieferungen, Art und Menge der gelieferten Ware, Abnehmer, Lieferzeit und Preis, einschliesslich des Apotheken- Einkaufspreises, sowie die variablen Stückkosten der Produktion und des Vertriebs.