{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-05-29", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-013_2013-05-29.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_013.pdf", "Checksum": "90505f8fb9124c2e5c1ba3880134afd7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_013"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 29.05.2013 O2012_013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 29.05.2013 O2012_013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 29.05.2013 O2012_013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Patentverletzung, Abschreibungsverfügung nach Klagerückzug | Erfinderische Tätigkeit, Legitimation (aktiv), Lizenz, Neuheit, Patentnichtigkeit Einrede, Übertragung von Patent"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:19", "Checksum": "10ce2887a95ab4f60db84c112cdda06f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 29.05.2013 O2012_013\nRegeste:\nPatentverletzung, Abschreibungsverfügung nach Klagerückzug | Erfinderische Tätigkeit, Legitimation (aktiv), Lizenz, Neuheit, Patentnichtigkeit Einrede, Übertragung von Patent\n\n8.1.3 Der Rechtsvertreter der Beklagten 3 ging in seiner Eingabe vom 3.\nMai 2013 (act. 56) ebenfalls davon aus, dass der Streitwert mindestens\nCHF 1'624'788.00 bzw. rund CHF 1'700'000.00 beträgt. Er reichte eine\nHonorarrechnung über CHF 77'476.60 (CHF 75'220.00 Honorare; CHF\n2'256.60 Spesenpauschale von 3 % auf CHF 75'220.00 für Kopien, Porti,\nTelefon- und Faxgebühren, öV-Tickets) ein, wobei diese auf den verrechneten rund 170 Stunden und einem Stundenansatz von CHF 400.00 basiert (act. 56_1). Ferner reichte er die Patentanwaltsrechnung der E.\nBlum & Co AG vom 10. Dezember 2010 im Betrag von CHF 4'271.00 exklusive Mehrwertsteuer (act. 56 S. 2 Ziff. 2; act. 56_2) ein. Schliesslich\nmachte er weitere notwendige Auslagen geltend, nachdem der Vertreter\nder Beklagten 3 sowohl für die Instruktionsverhandlung vom 7. Dezember\n2012 als auch für die Hauptverhandlung vom 25. April 2013 zum persönlichen Erscheinen verpflichtet gewesen sei. Im einzelnen verlangte er die\nErstattung der Kosten für das Flugticket von EUR 970.05 und EUR\n683.75 (act. 56_4.a und act. 56_4.a) sowie jeweils je eine Übernachtung\nim Betrag von CHF 466.80 und CHF 473.50 (act. 56_3.c und act. 56_4.c).\nIn der Eingabe vom 16. Mai 2013 (act. 61) nahm der Rechtsvertreter der\nBeklagten 3 zu den Anträgen der Klägerin betreffend Kostenverteilung\nStellung und machte für den zusätzliche entstandenen Aufwand Anwaltskosten von CHF 1'280.00 (3.2 Anwaltsstunden à CHF 400.00) zuzüglich 3\n% Pauschalspesen (CHF 38.40), also insgesamt CHF 1'318.40 exklusive\n8 % Mehrwertsteuer geltend (act. 61 RZ 9).\n\nSeite 10\nO2012_013\n\n8.2 Gestützt auf Art. 3 lit. b KR-PatGer in Verbindung mit Art. 4 und Art. 5\nKR-PatGer scheint eine Entschädigung für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung jeder Beklagten von Grössenordnung CHF 80'000.00\nangemessen. Die Beklagten waren hier – wie erwähnt – berechtigt, je einen eigenen Rechtsanwalt beizuziehen, da teilweise verschiedene\nStandpunkte zu vertreten waren. Grundsätzlich scheint es angemessen,\nfür die Rechtsvertreter der Beklagten Entschädigungen in gleicher Gröösenordnung zuzusprechen. Zu berücksichtigen ist indessen der Umstand,\ndass es die Rechtsvertreter der Beklagten 2 und 3 mit ausländischen\nKunden zu tun hatten, wodurch ihnen entsprechend höherer Aufwand\nentstand.\n\nDas vom Rechtsvertreter der Beklagte 1 geltend gemachte Honorar von\ninsgesamt CHF 80'359.80 sowie der geltend gemachte Zusatzaufwand\nvon CHF 1'153.60 (act. 57_1; act. 60 RZ 8) sind aufgrund der soeben\ngemachten Überlegungen zuzusprechen.\n\nHingegen liegt das vom Rechtsvertreter der Beklagten 2 geltend gemachte Honorar von CHF 204'245.50 (act. 54_1) weit ausserhalb des Tarifrahmens. Zugesprochen werden können CHF 85'000.00 inkl. Nebenkosten.\n\nDas vom Rechtsvertreter der Beklagten 3 geltend gemachte Honorar von\nCHF 77'476.60 sowie der geltend gemachte Zusatzaufwand von CHF\n1'318.40 (act. 56_1; act. 61 RZ 9) sind als tarifgemäss zuzusprechen.\n\n8.3 Das von der Beklagten 2 geltend gemachte Honorar für die Patentanwälte in der Höhe von CHF 59'830.00 (act. 54_2) scheint angemessen\nund wird von der Klägerin auch nicht bestritten. Es ist zuzusprechen. Die\nvon der Beklagten 2 geltend gemachten Auslagen in der Höhe von CHF\n418.00 und EUR 2'095.84 (act. 54 _ 3) sind ebenfalls ausgewiesen und\nzuzusprechen. Ferner sind auch die von der Beklagten 3 geltend gemachten Patentanwaltskosten von CHF 4'271.00 (act. 56_2) sowie die\nAuslagen von insgesamt EUR 1'653.80 und CHF 940.30 ausgewiesen\nund zuzusprechen.\n\n8.4 Anzufügen bleibt, dass das Ansinnen der Klägerin, von den gemäss\nTarif ermittelten Rechtsanwaltsentschädigungen die Patentanwaltskosten\nabzuziehen (act. 62, Ziff. 1), dem Reglement über die Prozesskosten widerspricht. Dort wird festgelegt, dass die Patentanwaltskosten zusätzlich\n\nSeite 11\nO2012_013\n\nzu den Rechtsanwaltskosten geltend gemacht werden können (Art. 3 lit. a\nund b in Verbindung mit Art. 4 und Art. 9 Abs. 1 KR-PatGer).\n\nDer Präsident verfügt:\n\n1. Das Verfahren wird als infolge Klagerückzugs erledigt abgeschrieben.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 70'000.00.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt und aus\ndem von den Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der\nnicht beanspruchte Anteil des Kostenvorschusses wird der Klägerin\nzurückerstattet. Die Kosten des Verfahrens HG110024-O des Handelsgerichts Zürich von CHF 2'000.00 werden definitiv der Klägerin\nauferlegt.\n\n4. Die Klägerin hat die Beklagten wie folgt zu entschädigen:\n- Beklagte 1: Rechtsanwaltshonorar CHF 81'513.40\n- Beklagte 2: Rechtsanwaltshonorar CHF 85'000.00; Patentanwalts\nkosten CHF 59'830.00; Auslagen CHF 418.00 und EUR 2'095.80\n- Beklagte 3: Rechtsanwaltshonorar CHF 78'795.00; Patentanwaltskosten CHF 4'271.00; Auslagen CHF 940.30 und EUR 1'653.80.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsbestätigung (Beilage für die Klägerin und die Beklagten 1 und 2: act. 65;\nBeilage für die Klägerin und die Beklagte 1 und 3: act. 64; Beilage für\ndie Klägerin und die Beklagten 2 und 3: act. 66)\n\n"}