{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-05-29", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-013_2013-05-29.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_013.pdf", "Checksum": "90505f8fb9124c2e5c1ba3880134afd7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_013"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 29.05.2013 O2012_013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 29.05.2013 O2012_013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 29.05.2013 O2012_013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Patentverletzung, Abschreibungsverfügung nach Klagerückzug | Erfinderische Tätigkeit, Legitimation (aktiv), Lizenz, Neuheit, Patentnichtigkeit Einrede, Übertragung von Patent"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:19", "Checksum": "10ce2887a95ab4f60db84c112cdda06f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 29.05.2013 O2012_013\nRegeste:\nPatentverletzung, Abschreibungsverfügung nach Klagerückzug | Erfinderische Tätigkeit, Legitimation (aktiv), Lizenz, Neuheit, Patentnichtigkeit Einrede, Übertragung von Patent\n\n6.\nIn der Klageschrift bezifferte die Klägerin den Streitwert mit CHF\n1'000'000.00 übersteigend (act. 2_1, S. 5 Ziff. 1.6). In der Replik ergänzte\ndie Klägerin das ursprüngliche Rechtsbegehren Ziffer 5 und klagte neben\nder bisherigen Forderung von CHF 51'645.00 zusätzlich CHF 624'788.00\nein (act. 2_17, S. 3 Rechtsbegehren Ziff. 6). Es ist damit davon auszugehen, dass der Streitwert rund CHF 1'700'000.00 beträgt (vgl. act. 54, S. 1\nf. Ziff. 1; act. 56, S. 2 Ziff. 1; act. 57, S. 1 f.).\n\n7.\nAusgehend von einem Streitwert von CHF 1'700'000.00 ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 1 KR-PatGer auf CHF 70'000.00 festzusetzen. Bei dieser Festsetzung der Gebühr wird insbesondere berücksichtigt, dass die drei Beklagten jeweils eigene Rechtsschriften einreichten und eigenständige Positionen vertraten. Entsprechend umfangreich\nwar der Aufwand für die Instruktionsverhandlung, für das Fachrichtervotum und – seitens aller fünf beteiligten Richter – für die Vorbereitung der\nHauptverhandlung. Weil die Klägerin den Klagerückzug dem Gericht erst\nim Verlaufe des Vormittags des Vortages der Hauptverhandlung mitteilte,\nwar der zu leistende Vorbereitungsaufwand bereits im vollen Umfang entstanden.\n\nDem Verfahrensausgang (Klagerückzug) entsprechend sind die Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen. Dies gilt ebenso für die Gerichtskosten\ndes Handelsgerichts Zürich im Verfahren HG110024-O, welche definitiv\nder Klägerin aufzuerlegen sind (Art 106 Abs. 1 ZPO).\n\n8.\nWie erwähnt (vgl. oben E. 7) war die Stellung der drei Beklagten im Verfahren eine unterschiedliche, und sie vertraten eigenständige Rechtsposi-\n\nSeite 8\nO2012_013\n\ntionen. Dazu waren sie – entgegen den Vorbringen der Klägerin (act. 62,\nS. 2, Ziff. 1) – berechtigt, womit sie Anspruch auf je eine (ungekürzte)\nParteientschädigung haben.\n\n8.1 Von den Beklagten werden folgende Parteientschädigungen geltend\ngemacht:\n\n8.1.1 Der Rechtsvertreter der Beklagten 1 machte im Schreiben vom 3.\nMai 2013 (act. 57) Ausführungen über die Höhe des Streitwerts und hielt\nfest, ausgehend von den klägerischen Angaben betrage der Streitwert\ninsgesamt ca. CHF 1'900'000.00, sicherlich aber weit mehr als CHF\n1'000'000.00. Er reichte eine Honorarnote vom 3. Mai 2013 (act. 57_1) in\nder Höhe von insgesamt CHF 80'359.80 ein. Das geltend gemachte Honorar von CHF 72'240.00 berechnet sich aufgrund eines Aufwands von\n225.45 Stunden und einem Stundenansatz von CHF 320.00. Mit Eingabe\nvom 15. Mai 2013 nahm der Rechtsvertreter der Beklagten 1 Stellung zu\nden Anträgen der Klägerin betreffend Kostenverteilung und hielt fest, es\nsei ihm zusätzlicher Aufwand von 3.5 Stunden à CHF 320.00, das heisst\nvon CHF 1'120.00 entstanden. Unter Hinzurechnung von 3 % Pauschalspesen (CHF 33.60) machte er (exklusive Mehrwertsteuer) einen zusätzlichen Honoraranspruch von CHF 1'153.60 geltend (act. 60 RZ 8), total\nmithin CHF 81'513.40.\n\n8.1.2 Der Rechtsvertreter der Beklagten 2 hielt fest, der Streitwert der\nKlage dürfte bei mindestens ca. CHF 1'700'000.00 gelegen haben (act.\n54 S. 2 oben). Er machte für die externen Rechtsanwaltskosten (Honorare und Auslagen) der Beklagten 2 für das Verfahren vor dem Zürcher\nHandelsgericht – ohne Einschluss des seinerzeitigen Massnahmeverfahrens – und vor dem Bundespatentgericht per Datum der Eingabe (30.\nApril 2013) ein Honorar von CHF 204'245.50 geltend (act. 54; act. 54_1).\nDie Honorarnote basiert auf den Stundenaufschrieben bzw. den gestützt\ndarauf gestellten Rechnungen des Rechtsvertreters der Beklagten 2, rund\n290 Stunden à CHF 700.00. Der Rechtsvertreter wies darauf hin, dass,\nsoweit ein Teil dieser Rechnungen (nämlich jene vom 19. April 2011, 18.\nJuli 2011 und 18. Oktober 2011) noch Einträge enthalten würden, die sich\nauf Aufwendungen im Rahmen des Massnahmeverfahrens bezögen, diese entsprechend vermerkt und die relevanten Beträge vom oben genannten Rechnungstotal abgezogen worden seien (act. 54, S. 2, Ziff. II.2.). Der\nRechtsvertreter der Beklagten 2 reichte ferner die Rechnungen der Patentanwältinnen und Patentanwälte von Schaad Balass Menzl & Partner\nAG per Datum der Eingabe (30. April 2013) von insgesamt CHF\n\nSeite 9\nO2012_013\n\n59'830.00 ein (act. 54_2). Er wies darauf hin, dass diese im Rahmen dieses Prozesses mehrere Gutachten erstellt hätten, welche als Beilagen\neingereicht worden seien. Im Hinblick auf die Instruktions- und die (kurzfristig annullierte) Hauptverhandlung seien zusätzliche Abklärungen notwendig gewesen, insbesondere auch hinsichtlich der Stellungnahme der\nKlägerin zum Fachrichtervotum und den damit eingereichten neuen Beweismitteln (act. 54, S. 2, Ziff. III.3). Schliesslich machte er Reisekosten\nfür den Managing Director der Beklagten 2 von CHF 418.00 und EUR\n2'095.84 (act. 54_3) geltend, nachdem dieser für die Instruktionsverhandlung vom 7. Dezember 2012 aus Belgien habe anreisen und in St. Gallen\nhabe übernachten müssen. Für die auf den 25. April 2013 terminierte\nHauptverhandlung habe sich der Managing Director der Beklagten 2 bereits ein Flug- und ein Bahnticket beschafft und eine Hotelreservation getätigt; diese Buchungen hätten nicht mehr kostenfrei storniert werden\nkönnen (act. 54, S. 3, Ziff. IV.4; vgl. act. 59).\n\n"}