{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-05-29", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-013_2013-05-29.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_013.pdf", "Checksum": "90505f8fb9124c2e5c1ba3880134afd7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_013"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 29.05.2013 O2012_013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 29.05.2013 O2012_013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 29.05.2013 O2012_013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Patentverletzung, Abschreibungsverfügung nach Klagerückzug | Erfinderische Tätigkeit, Legitimation (aktiv), Lizenz, Neuheit, Patentnichtigkeit Einrede, Übertragung von Patent"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:19", "Checksum": "10ce2887a95ab4f60db84c112cdda06f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 29.05.2013 O2012_013\nRegeste:\nPatentverletzung, Abschreibungsverfügung nach Klagerückzug | Erfinderische Tätigkeit, Legitimation (aktiv), Lizenz, Neuheit, Patentnichtigkeit Einrede, Übertragung von Patent\n\nnachdem die Klägerin als Patentinhaberin im Patentregister eingetragen\ngewesen sei. Sie hätten auch nichts geahnt von einem Problem mit der\nÄnderung der Patentanmeldung, nachdem das EPA das Patent erteilt und\nim Einschub des Disclaimers \"ohne film- oder lackbildende Zusätze\" kein\nProblem gesehen habe. Die Erhebung der Klage in guten Treuen werde\nnoch verstärkt durch den Umstand, dass der spiritus rector bei den Beklagten (Beklagte 3) mit dem Lizenznehmer der Klägerin (Medner BV) im\nBund gewesen sei, um das in den Augen der Klägerin patentverletzende\nProdukt \"EXCILOR\" auf den Markt zu bringen (act. 55, S. 2).\n\nDie Beklagten beantragten mit Eingaben vom 13. Mai 2013, 15. Mai 2013\nund 16. Mai 2013 (act. 59; act. 60; act. 61; act. 61_1; act. 61_2) je sinngemäss, das Begehren der Klägerin um Verteilung der Prozesskosten im\nVerhältnis 2:1 sei abzuweisen, und es seien die Prozesskosten vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen; es sei den Beklagten je die von Ihnen\nbeantragte (und teilweise in Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwands\nerhöhte) Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Eingabe vom 16. Mai\n2013 nahm die Klägerin zu den von den Beklagten eingereichten Rechnungen für die Rechts- und Patentanwälte sowie die Reisekosten der\nParteien Stellung (act. 62). Die Rechtsvertreter der Beklagten 2 und 3\nnahmen dazu mit Eingabe vom 23. Mai 2013 Stellung (act. 64; act. 65);\nder Rechtsvertreter der Beklagten 1 reichte seine Stellungnahme am 24.\nMai 2013 ein (act. 66).\n\n4.\nDas Verfahren ist zufolge Klagerückzugs als erledigt abzuschreiben (Art.\n241 Abs. 3 ZPO).\n\n5.\nGemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Klägerin selber stellt nicht in\nAbrede, dass sie nach der Kostenverteilungsregelung von Art. 106 Abs. 1\nZPO die Prozesskosten vollumfänglich zu tragen hat. Sie beruft sich aber\nauf die Bestimmung von Art. 107 Abs. 1 lit. a und f ZPO (act. 55, S. 1).\n\nGemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen,\nwenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (lit.\nb), oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung\n\nSeite 6\nO2012_013\n\nnach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (lit. f;\nvgl. BGE 139 III 33 E. 4.2 S. 35).\n\n5.1 Prozessführung in guten Treuen (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO) kann etwa\nvorliegen, wenn die obsiegende Partei vorprozessual und für die unterliegende Partei unerwartet Einreden und Einwendungen nicht vorgebracht\nhat, die schlussendlich zum Obsiegen im Prozess führen. Ferner können\ndarunter Fälle fallen, in denen das Unterliegen durch eine unerwartete\nPraxisänderung verursacht wurde oder aufgrund des vorprozessualen\nVerhaltens der beklagten Partei (BGer 4A_166/2011). Die Prozessführung\nin guten Treuen einer Partei setzt nicht per se das fehlerhafte Verhalten\nder anderen Partei voraus (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/\nLeuenberger, ZPO Kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 107 RZ 7 f.; A.\nStaehelin/D. Staehelin/P. Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich\n2013, § 16 RZ 36; BSK [Basler Kommentar] ZPO-Rüegg, Art. 107 RZ 5).\n\nDie Vorbringen der Klägerin beschränken sich darauf, das im Verfahren\nbereits Vorgebrachte zu wiederholen und die von ihr eingenommenen\nRechtstandpunkte zu bekräftigen. Damit legt sie in keiner Weise hinreichend dar, weshalb gerade in diesem Fall eine Prozessführung in guten\nTreuen vorlag (vgl. act. 55, S. 2 f.).\n\n5.2 Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO können weitere, nicht ausdrücklich\nin den Buchstaben a bis e geregelte Umstände berücksichtigt werden, die\neine ordentliche Verteilung nach Verfahrensausgang bzw. Verursacherprinzip als unbillig erscheinen lassen. Das Gericht nimmt eine Verteilung\nder Kosten nach Ermessen vor. Indessen soll mit dieser Bestimmung die\nordentliche Verteilung gemäss Art. 106 ZPO nicht ausgehebelt werden.\n\nDie Klägerin macht geltend, als das Konkurrenzprodukt auf den Markt\ngekommen sei, hätte sie zwingend eine Patentverletzungsklage erheben\nmüssen. Von den Problemen mit Aktivlegitimation, Patentrechtsbeständigkeit und Patentverletzung hätte sie damals nichts geahnt (act. 55, S.\n2). Diese Behauptung erfolgt wider besseres Wissen. Bereits in dem diesem Prozess vorausgehenden Massnahmeverfahren am Handelsgericht\nZürich, welches mit einem Entscheid vom 11. Februar 2011 endete\n(HE100006), hatten die Beklagten fehlende Aktivlegitimation, fehlende\nRechtsbeständigkeit und fehlende Verletzung geltend gemacht (act.\n2_25_63). Bei der Klageeinleitung wusste die Klägerin demnach sehr\nwohl um diese Probleme.\n\nSeite 7\nO2012_013\n\nDie Klägerin bringt weiter vor, der spiritus rector bei den Beklagten (Beklagte 3) sei mit dem Lizenznehmer der Klägerin (Medner BV) im Bund\ngewesen, um das in den Augen der Klägerin patentverletzende Produkt\n\"EXCILOR\" auf den Markt zu bringen (act. 55, S. 3). Auch mit einer solchen (in keiner Weise nachgewiesenen) Begründung wird nicht dargelegt, weshalb hier besondere Umstände vorliegen sollten.\n\n5.3 Insgesamt ist festzuhalten, dass von der Klägerin keine Gründe dargetan werden, die eine Abweichung von der Regelung der Kostenverteilung gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO rechtfertigen würden\n\n"}