{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2013-05-29", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2012-013_2013-05-29.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2012_013.pdf", "Checksum": "90505f8fb9124c2e5c1ba3880134afd7"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2012_013"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 29.05.2013 O2012_013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 29.05.2013 O2012_013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 29.05.2013 O2012_013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Patentverletzung, Abschreibungsverfügung nach Klagerückzug | Erfinderische Tätigkeit, Legitimation (aktiv), Lizenz, Neuheit, Patentnichtigkeit Einrede, Übertragung von Patent"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:18:19", "Checksum": "10ce2887a95ab4f60db84c112cdda06f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 29.05.2013 O2012_013\nRegeste:\nPatentverletzung, Abschreibungsverfügung nach Klagerückzug | Erfinderische Tätigkeit, Legitimation (aktiv), Lizenz, Neuheit, Patentnichtigkeit Einrede, Übertragung von Patent\n\n2. Der Bezug auf das Rechtsbegehren 1 gilt auch für die neuen Begehren 1.3 - 1.5.\n\n3. Der Bezug auf das Rechtsbegehren 1 gilt auch für die neuen Begehren 1.3 - 1.5.\n\n4. Der Bezug auf das Rechtsbegehren 1 gilt auch für die neuen Begehren 1.3 - 1.5.\n\n5. Das bestehende Rechtsbegehren 4 wird wie folgt abgeändert:\n\nDie Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der\nKlägerin den höchsten der drei folgenden Beträge zu zahlen:\n\n- Erster Spiegelstrich unverändert;\n\nSeite 3\nO2012_013\n\n- Zweiter Spiegelstrich: der Ausdruck in der Klammer (,‚zu Apotheken-\nEinkaufspreisen“) wird bezüglich der Beklagten 2 und 3 gestrichen;\n\n- Dritter Spiegelstrich unverändert.\n\n6. Das bestehende Rechtsbegehren 5 wird wie folgt abgeändert:\n\nDie Beklagten seien ausserdem unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin a) Fr. 51‘645 und b) Fr. 624‘788 zu zahlen (unter Vorbehalt der Erhöhung der Kosten nach dem 26.8.2011).\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.\n\nPROZESSUALER ANTRAG\n\nDas Verfahren sei im Sinn von Art. 125 lit. a ZPO auf die Rechtsbegehren\n1 (1.1-1.5), 2, 3 und 5 zu beschränken, und es sei ein Teilurteil über die\nRechtsbegehren 1, 2, 3 und 5 zu fällen.\n\nNach Eintritt der Rechtskraft des Teilurteils\n\n- sei der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihr Sachvorbringen zum\nRechtsbegehren 4 (Ausgleichsbegehren, d.h. Schadenersatz, Gewinnherausgabe bzw. angemessene Lizenzgebühr) zu ergänzen und\ndie Wahl zwischen Schadenersatz, Gewinnherausgabe und angemessener Lizenzgebühr zu treffen;\n\n- sei den Beklagten Gelegenheit zu geben, zur Ergänzung und zur\nWahl der Klägerin Stellung zu nehmen;\n\n- sei nötigenfalls das Beweisverfahren zum Gegenstand des Rechtsbegehrens 4 durchzuführen;\n\n- und das Urteil über das Rechtsbegehren 4 zu fällen.\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\n1.\nMit Eingabe vom 11. Februar 2011 machte die Klägerin die vorliegende\nKlage beim Handelsgericht Zürich rechtshängig (act. 2_1). Die Klageantwortschriften, mit denen die Abweisung der Klage beantragt wurde, datieren vom 10. Mai 2011 (act. 2_9; act. 2_11; act. 2_13). Die Replik und die\nDuplikschriften wurden am 30. August 2011 bzw. 7. November 2011 eingereicht (act. 2_17; act. 2_24; act. 2_26; act. 2_28).\n\nSeite 4\nO2012_013\n\nMit Beschluss vom 11. Januar 2012 wurde das Verfahren, HG110024-O,\nan das Bundespatentgericht zur Beurteilung überwiesen (act. 1).\n\nAm 7. Dezember 2012 fand hier die Instruktionsverhandlung vor dem\nPräsidenten und dem Referenten Dr. Tobias Bremi statt (act. 25). Am 10.\nDezember 2012 wurde den Parteien das Fachrichtervotum von Dr. Bremi\nvom 7. Dezember 2012 zur Stellungnahme zugestellt (act. 26). Die Parteien nahmen fristgerecht Stellung (act. 30, 31, 32 und 47).\n\nIn der Folge wurden die Parteien auf den 25. April 2013 zur mündlichen\nHauptverhandlung vorgeladen (act. 29).\n\n2.\nMit Eingabe vom 24. April 2013, vorab per Fax, welches beim Gericht\ngleichentags im Verlaufe des Vormittags einging, teilte die Klägerin mit,\ndie Parteien hätten ohne Erfolg über einen Vergleich verhandelt, deshalb\nziehe die Klägerin ihre Klage zurück. Die Klägerin ersuchte das Gericht,\ndie Vorladung zur Hauptverhandlung aufzuheben (act. 50; act. 52). Den\nParteien wurde umgehend mitgeteilt, dass die auf den 25. April 2013 anberaumte Haupthandlung nicht stattfinde (act. 51). Mit Verfügung vom 25.\nApril 2013 wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, ihre Anwalts- und\nPatentanwaltsrechnungen einzureichen (act. 53). Die Beklagten reichten\ndiese am 30. April 2013 und 3. Mai 2013 ein (act. 54; act. 54_1 und 2;\nact. 56; act. 56_1 - 4c; act. 57; act. 57_1).\n\n3.\nMit Eingabe vom 3. Mai 2013 stellte die Klägerin den Antrag, die Prozesskosten seien im Verhältnis 2/3 (Klägerin) zu 1/3 (Beklagte) zu verteilen (act. 55). Sie wies darauf hin, dass die Prozesskosten abweichend\nvon der Regel von Art. 106 Abs. 1 ZPO nach der Bestimmung von Art.\n107 Abs. 1 lit. a und f ZPO zu verteilen seien, wenn eine Partei in guten\nTreuen zur Prozessführung veranlasst gewesen sei, oder andere besondere Umstände vorliegen würden. Die Klägerin habe in mehrjähriger Arbeit ein marktreifes Produkt (\"Nailner\") auf den Markt gebracht. Der Beklagten 3 sei eine Unterlizenz für Frankreich erteilt worden, womit es für\ndiese sehr einfach gewesen sei, innert kürzester Zeit ein Konkurrenzprodukt basierend auf dem Know-how der Klägerin zu entwickeln und auf\nden Markt zu bringen. Davon hätten auch die Beklagten 1 und 2 profitiert.\nDie Erhebung der Klage wegen Patentverletzung sei deshalb damals in\nden Augen der Klägerin zwingend gewesen. Die Klägerin und ihr Vertreter\nhätten auch nichts von einem Problem mit der Aktivlegitimation geahnt,\n\nSeite 5\nO2012_013\n\n"}